Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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$ 39. Sein Tier darf ohne voransgegangene Unterfuchung Durch 
den amtlichen ZTeifjchbefjchaner gefchlachtet werden. ; 
Geichlachtete Tiere, fowie Teile und Eingeweide derfelbden dürfen 
vom Schlachtplaße weder entfernt, noch von den Winden und Hafen 
abgenommen, verhängt oder in die Kuttelei gebracht werden, bevor 
nicht die zweite Bejchau durch Ddie amtlichen Befchauer vorgenommen 
worden ift. . 
Mesger und Mebgergehilfen, welche bei oder nach der Schlachtung 
ein Tier oder Teile desjelben Frank oder Frankheitzverdächtig finden, 
find verpflichtet, hievon fofort dem Ddienfthabenden Tierarzt Unzeige 
zu machen. 
8 40. Die zu fchlachtenden Tiere dürfen erft dann in den 
Schlacdhtraum gebracht werden, wenn die Vorbereitungen zur Schlachtung 
foweit getroffen find, daß fie unverweilt vorgenommen werden Kann. 
Die Schlahtung aller Tiere Hat regelrecht und auf die fHnellite 
Weife unter Vermeidung jeder Tierquälerei zu gefchehen. 
Dem Magijtrat bleibt es vorbehalten, für die einzelnen Tier 
gattungen die Art und Weife der Schlachtung bejonders borzufchreiben 
und eigene Schlachtmeifter aufzuftellen. 
Alle Tiere, weldhe nicht zur Schächtung beftimmt find, miüflen 
bor der Blutentziehung betäubt werden. . 
Kerionen, welche die nötige Kraft nicht im vollen Maße befiben, 
dürfen zum Schlagen von Großvieh weder verwendet werden, noch fich 
verwenden affen. Lehrlinge dürfen Schlacdhtungen nur im Beijein des 
Meilters oder jeines Vertreters vornehmen, oder Hiezu fidh verwenden lajjen. 
8 41. Das NMiederlegen der Tiere zum Schädten darf nur mittelft 
der in den Großviehfchlachthallen angebrachten Winden und YNufzüge 
und nur in Gegenwart des Schächter8 gefwOhehen. 
Während des Niederlegenz des Tieres zum Schächten muß der 
Kopf desjelben gehörig unterftiigt uud gefiihrt werden. 
Die Schächtung muß fofort nad) dem MNiederlegen des Tieres 
gejdhehen. 
Sowohl während der Schächtung, alz auch für die ganze Dauer 
der nach dem Halsichnitte eintretenden Muskelkrämbfe muß der Kopf 
dez Tiere3 feftgehalten werden. 
Daz Aufblafen der Lunge von gejchächteten ‚Tieren darf nicht 
mit dem Mund erfolgen. 
8 42. Alle gefchlacdhteten Tiere, fowie die zum Fortichaffen 
derfelben beftinunten Fahrzeuge find mit Erkennungszeichen zu bverjehen.
	        
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