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$ 39. Sein Tier darf ohne voransgegangene Unterfuchung Durch
den amtlichen ZTeifjchbefjchaner gefchlachtet werden. ;
Geichlachtete Tiere, fowie Teile und Eingeweide derfelbden dürfen
vom Schlachtplaße weder entfernt, noch von den Winden und Hafen
abgenommen, verhängt oder in die Kuttelei gebracht werden, bevor
nicht die zweite Bejchau durch Ddie amtlichen Befchauer vorgenommen
worden ift. .
Mesger und Mebgergehilfen, welche bei oder nach der Schlachtung
ein Tier oder Teile desjelben Frank oder Frankheitzverdächtig finden,
find verpflichtet, hievon fofort dem Ddienfthabenden Tierarzt Unzeige
zu machen.
8 40. Die zu fchlachtenden Tiere dürfen erft dann in den
Schlacdhtraum gebracht werden, wenn die Vorbereitungen zur Schlachtung
foweit getroffen find, daß fie unverweilt vorgenommen werden Kann.
Die Schlahtung aller Tiere Hat regelrecht und auf die fHnellite
Weife unter Vermeidung jeder Tierquälerei zu gefchehen.
Dem Magijtrat bleibt es vorbehalten, für die einzelnen Tier
gattungen die Art und Weife der Schlachtung bejonders borzufchreiben
und eigene Schlachtmeifter aufzuftellen.
Alle Tiere, weldhe nicht zur Schächtung beftimmt find, miüflen
bor der Blutentziehung betäubt werden. .
Kerionen, welche die nötige Kraft nicht im vollen Maße befiben,
dürfen zum Schlagen von Großvieh weder verwendet werden, noch fich
verwenden affen. Lehrlinge dürfen Schlacdhtungen nur im Beijein des
Meilters oder jeines Vertreters vornehmen, oder Hiezu fidh verwenden lajjen.
8 41. Das NMiederlegen der Tiere zum Schädten darf nur mittelft
der in den Großviehfchlachthallen angebrachten Winden und YNufzüge
und nur in Gegenwart des Schächter8 gefwOhehen.
Während des Niederlegenz des Tieres zum Schächten muß der
Kopf desjelben gehörig unterftiigt uud gefiihrt werden.
Die Schächtung muß fofort nad) dem MNiederlegen des Tieres
gejdhehen.
Sowohl während der Schächtung, alz auch für die ganze Dauer
der nach dem Halsichnitte eintretenden Muskelkrämbfe muß der Kopf
dez Tiere3 feftgehalten werden.
Daz Aufblafen der Lunge von gejchächteten ‚Tieren darf nicht
mit dem Mund erfolgen.
8 42. Alle gefchlacdhteten Tiere, fowie die zum Fortichaffen
derfelben beftinunten Fahrzeuge find mit Erkennungszeichen zu bverjehen.