Volltext: Programm für Anlage und Ausbau des städtischen Schlachthofes zu Nürnberg

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4, Im Erdgefhofie follen 6 bis 8 Zimmer, und zwar für die Verwaltung, 
die Kalfa, den Direktor, das tierärztlidhe Berfonal, für den Markt und Futter: 
meifter, für die Polizei und ein Ausmweichezimmer, dann ein Kaum zum Impfen 
der Kälber (Ziff. XVI) und ein weiterer Raum Für die Unterfuchung des von 
auswärts nach Nürnberg zur VBerzehrung gebrachten FeifcheS eingerichtet werden. 
Bezüglich des fegterwähnten Maume3 ift auf Folgendes aufmerfjam Zu machen. 
Die Sinfuhr gefchlachteten Fleifdhes in Mürnberg ift nicht unbedeutend. 
Im Jahre 1874 waren e3: 
399263 fd. im Jahre 1878 
548363 „ „ „1880 
658626 „ „1888 
586828 „ „uw 1884 
539362 „ „m 1885 
737774 „ und im Jahre 1886 
801973 VPfiund. 
Ob diefe erheblidhe Sinfuhr der Stadt Nürnberg Lediglich vollwertiges Feilch 
zebracht hat, foheint mehr al3 zweifelhaft. Früher erhobene Thatfachen deuten 
utelmehr darauf hin, daß man Nürnberg Häufig als geeignetes Abjabgebiet Für 
Sleijch betrachtet Hat, welches ficher beanftandet worden wäre, falls die Schlachtung 
hier ftattgefunden Hätte. Für die Verforgung der Stadt mit Fleifch ift diele 
Ginfuhr nur von untergeordneter Bedeutung. Die Gemeinde kann und darf 
fie nicht hindern, aber fie hat feinen Anlaß, fie zu Dbeglnftigen und man wird 
der Gemeinde nicht entgegentreten fönnen, wenn fie die zu Mrt. 74 Mof. 1 3.1 
des VBolizeijtrafgefekhuchesS erlaffene oberpolizeiliche Borichrift vom 18. Febr. 1885 
über die Seifhbefchau, deren & 1 YAof. 5 beftimnmt, daß das eingehrachte Fleijch u. 1.2. 
am Ginbringungsorte einer abermaligen Befchau zu unterftellen ift, zu ftrengem 
Vollzug bringt und fie, was gefeblih zuläffig ift, durch ort3polizeilihe Borfchrift 
dahin ergänzt, daß alles eingebrachte Fleijch, von gewiffen Ausnahmen abgefehen, 
zur Unterfuchung auf den Schlachthof verbracht werden muß. Zur Ausführung 
einer foldjen Maßnahme, welche die Rückfidt auf das VolfSwohl erheifcht, ift 
die Befchaffung eines pajffenden Unterfuchungsraumes unbedingt notwendig. Sie 
wird nur dann unıgangen werden Können, wenn man mit den bisherigen man: 
gelhaften. Ginrichtungen fi weiter Helfen will. Bei zahlreidhen auzwärtigen 
Schlachthöfen befteht die gleiche Einrichtung. Die Koutrole bei diejer Anordumng 
ft einfach und Leicht durchführbar. Alles von auswärts einzubringende Fleiich 
muß bei der Gefällftelle des CingangeS angemeldet werden. Der Aufichlagswäch- 
ter erhebt den Muffchlag jamıt der Befchangebühr, trägt Namen des Einbringers und 
des Empfängers in ein Buch ein und verweift das Feifdy zur NMachbefchau auf 
den Schlachthof. Gier wird c& von dem dienfthHabenden - Tierarzt befichtigt, der 
auswärtige Feifchbefhaufchein abgenommen und nach erfolgten Cintrag im Tage 
Such bei ordnungsSmäßiger Befchaffenheit mit dem Berchauftempel verfehen. Durch 
jortgefeßte Vergleihung der AMufichreibungen der Auffchlagswächter mit dent tier: 
ärztlichen Tagebuch wird weitere Kontrole gelibt. 
5. MNMeber den Fächeninhalt der einzelnen Räumlichteit, deren Gruppirung, 
die Breite der Zugänge 11. f.w. wird ein befonderes Programm aufgeftellt werden. 
6. Für den Betriebsbeamten der gl. Stanatzeijenbahnen, der vertragS: 
zemäß im BVieh= oder Schlachthof untergebracht werden muß, ift im Verwaltungs: 
gebäude cin Dienftraunm nicht vorzufehen, weil derfelbe beffer in der Nähe der 
Seleisanlage in Viehhofe untergebracht wird. Die Einhebeftelle der Gebühren 
Meibt am Iichtigjten an ihrem feitherigen Pla im Maaggebäude; ebenfo die 
Sernfprechanlage. Ein Poftbureau it nicht vorzufehen, wohl aber anzuftreben. 
5aß an den Verwaltunazagebäude ein VBriefkaiten anaebracht wird.
	        
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