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die Unterbringung der Gerätfchaften, wie auch von abzulegendeu Kleidungsftücken
{ft daher unter (Ziffer XVIM) anderweite Anordnung getroffen worden.
9, Für das Innere ift eine Gewölbdecfe hHerzuftellen. Die Höhe des
Sewölbe8 ift {vo zu wählen, daß mit RMückfiht auf die durH Schlacdhtung fehr
großer Tiere ‚entwicdelten Dunfimengen ein möglichft großer Luftraum gefchaffen
mird. Die Anbringung von Säulen ift auf daZ geringite Maß zu befchränken,
Der Wand: und Gemwölbeverpuß ft einfach zu weißen. |
10. Die Thore follen eine Höhe von mindeftenz 3,10 m. und eine Breite
von 2,50 m. erhaften und find wo thınlich zur Vermeidung von Zug mit Wind-
Fang zu verjehen. An den Giebelwänden find zum Zweck der gemeinfhHaftlihen
Benüßung für alle Megger je 2 Tröge auS glattem Steinmaterial mit Zuleitung
Don warmen amd falten Waifer anzubringen.
11. Für die Bedachung wird fein Vorfchlag gemacht, da diefelbe von der
Konftruftion der Halle abhängt. Der Dachraum foll, abgefehen von der Yufs
tellung von Wajferbehältern (Ziffer XX) bei diefer Halle, ebenfo wie bei den
anderen nicht benüßt werden. Insbefondere wird die Verwendung der Dachräume
zur Muflagerung 3u trodnender Häute, von Boriten, Klauen u. f. mw. nicht em:
ofohlen.
12. Ar geeigneter Stelle ijt die Aufftellung von 2 Schakenwaagen vorz
zufehen, auf denen 4 Schfenbiertel zugleich gemogen werden fönnen,
13, Un den Außenwänden find aus Gründen der Keinlichfeit und zur
Vermeidung der Vordächer gegenüber der Stallung (Ziff. IL) Minge zum Anbinden
5e8 SchlachtvieheS nicht einzulaffjen.
14. Mußer den WampenfHragen find flir den Betrieb nötig: Schiebe= und
Dungfarren in entfprechender Anzahl, ein fahrbarer Blechfaften zur Aufnahme
befchlagnahmter Steijch- und SEingeweideteile mit einem Sinwurf mit drehbarem
Aappenverfchluß, der nur von dem betreffenden Beanıten geöffnet werden kann,
und BZinffhalen zur Aufnahme des Blutes, Die Befchaffung der lebteren wird
jedoch jenen Berfonen obliegen, welche das Blut den Meggern abnehmen.
15. Gin befonderer Dienftraum für einen Schlachtmeifter, wie in anderen
Schlachthöfen, {ft nicht vorzufehen, da die Aufitellung eineS folchen nad) den
hiefigen Gebräucen unndstig i{jt. Wegen der Dienfträume und Wohnungen der
Auffichtsperfonen fiehe Ziffer II, IV, VI und XIV.
16. Für ent{prechenden Wajferabfluß durch Rinnenanlage und Kanalijation
ift Norfehung zu treffen. (Sieke hierliber auch Ziffer XXD.
IL Stalunag für Großvich.
1. Die Frage, ob zu einer Schlachthofanlage die Anlage von Stallungen
gehöre, ift ıicht unbeftritten und demgemäß an den verjchiedenen Orten auch ver=
"Ohieden gelöft worden. Im Allgemeinen wird man daran FfefthHalten dürfen, daß
für eine Schlachthofanlage ohne Viehmarkt diefelben nicht zu entbehren und daß
fie andererfeitZ für eine Schlachthofanlage, der ein Schlachtviehmarkt zur Seite
iteht, wo vornehmlich Vieh für den Hrilihen Verbrauch gehandelt wird, unnötig
jeien. Für eine Schlachthofanlage, mit welcher ein HandelSviehmarkt — und
das i{t der Hiefige — verbunden ift, liegt die Beantwortung nicht jo einfach.
Doch wird diejelbe mit Rückfiht auf den Umftand, daß HandelsviehHmärkte Hinz
ächtlidh des Vorkommens von Viehjeuchen größeren Zufälligkeiten auSgefebt find,
118 Schlachtviehmärkte bejaht werden müfjen. Das Programm von 1880 Hat
die Anlage von Stallungen im Schlachthofe gemäß der Anfhauung der beteiligten
Zachverftändigen al8 unentbehrlid) erachtet, jedoch zunächft nur die Errichtung
einer Grokviehitalunag in Ausficht genommen, während Stalungen für Kleinvieh