Object: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. Il. Die Strate. 
ein gleichaltriges Mädchen bedenkt man mit „Abschlagung zweier 
guten Schillinge*‘.?) 
Zur Verstümmelung gesellt sie sich häufig; wie jene hat si» 
nicht selten Verbannung und Ausweisung im Gefolge. 
3. Die Freiheits-Strafen. 
a. Einmauerung. 
Die nahezu einzige in alter Zeit zu Strafzwecken verhängte 
Gefängnisart. Sich im Fall eines Kapitalverbrechens an Stelle 
der Todesstrafe die ewige Einkerkerung zu erbitten, gilt als Vor- 
recht des Bürgers. Dann soll ihn aber „weder gnade noch pet 
noch kainerlaie sache“ zu ledigen vermögen. Begnadigung ist 
nur zulässig, sofern der Einheimische nicht wegen Verübung einer 
Missetat, sondern anläfslich seiner Überschuldung eingethürmt 
ward. Der Rat wird hier jedoch. wenn nicht die Tilgung der 
Verbindlichkeiten ohnedies die Endigung der Gefangenschaft ge- 
bietet, nur im Einverständnis mit den Creditoren auf Freilassung 
erkennen.‘) 
Dafs Kinmauerung auch bei einfachem Totschlag —- wenn 
auch meist nur im Unvermögensfall und nach Ergreifung auf hand- 
hafter Tat --- ausgesprochen wird. erweisen Einträge des ä. AB. 
Ein altes Statut droht hier sogar den Hungertod an: „so soll man 
ihn in einen T'hurm setzen auf einen Tram und ihm ein Helier 
Brod geben in die Hand und soll ihn lassen sitzen.‘ ?) 
Der Verurteilte ist bei Einmauerung der strengsten Art in 
ein enges Gehäuse eingezwängt. ein vorstehender Balken (Tram) 
‘) der Henker war sein Gevatter und haute nicht hart zu, sondern ver- 
schonte seiner, Stark, 1658; Rtschlb. VI, 30: nicht Ruten, sonst unredlich, 
Rtschlb. LXI, 276; Stark 1615; M. Franz, Tageb. S, 127-—184; So man hin- 
füro an Glidern strafft oder mit Gerten vis hawtt, So sollen die Büttel die 
Grofsen paucken vor vmb das Rathawse slahen und rüren, Rtb. IV, 16. 
(483, StA. 
‘PO. 15. 
” Ann. 1860; AB.I, 15; Seiz bekannt vor offnem Rath, dais er in den 
nächsten zehn Jahren in kein Leithaus gehen soll, anch nicht spielen, wo er 
das überführt, hat er sich selber geurteilt in den Thurm und soll man ihm 
Wasser und Brod geben, dieweil er lebt in dem Thurm. Wäre aber dafs er 
irgend eine Bosheit thäte als Diebstal oder sonst, hat er sich geurteilt. dals 
ınan ihn in einem Sack ertränken soll. AB. Lochner, 121. 1351
	        
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