Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 44 — 
26. Seuchenp. Sicherheitsmaßr.; 23. Juli 1902. — 27. Viehtransp.-W.; 20. Aug. 1895. 
haltungsvorstände, im Behinderungsfalle deren Stellvertreter, bei 
allen Erkrankungen an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck— 
fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), 
Pocken (Blattern), bösartiger Ruhr, unverzüglich Anzeige von der 
Genesung des Erkrankten sowohl, als von dem tötlichen Verlaufe 
der Krankheit bei der Polizeibehörde zu erstatten haben. 
Die gleiche Anzeige hat bei allen Erkrankungen an anderen 
ansteckenden oder epidemisch auftretenden Krankheiten zu erfolgen, 
soferne besonderer Auftrag der Polizeibehörde hiezu ergeht. 
Auf Grund der voraufgeführten Gesetzesstellen wird verboten, 
in Krankheitsfällen der erwähnten Art die von dem Erkrankten 
benützten Gebrauchsgegenstände an eine Privatanstalt zum Zwecke 
der Reinigung abzugeben oder dieselben anderweit in Gebrauch zu 
nehmen, bevor auf die geschehene Anzeige hin magistratischerseus 
Verfügung getroffen worden ist. 
Den Inhabern von Privatreinigungsanstalten ist die Ueber— 
nahme derartiger Gebrauchsgegenstände allgemein untersagt. 
Vorstehende distriktspolizeiliche Anordnung tritt an Stelle 
derjenigen vom 24. Dezember 1892. 
27. Viehtransportwagen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. August 1895. 
Amtsblatt Nr. 99 Seite 288). 
* 
Zu Artikel 67 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches. 
* 
Einrichtung der Viehtransportwagen. 
81. 
Wagen, welche zum gewerbsmäßigen Transporte von Klauen⸗ 
bieh dienen sollen, sind nach den Anordnungen des Magistrates 
herzustellen, bezw. abzuändern und dürfen erst in Benützung 
genommen werden, wenn sie vom Magistrate genehmigt und zum 
gewerbsmäßigen Viehtransvorte zugelaffen find 
Solche Wagen sind jedenfalls auf den Innenseiten mit ver⸗ 
zinktem Eisenbleche oder mit einem anderen, vom Magistrate 
genehmigten Materiale zu beschlagen und so einzurichten, daß das 
Abtropfen von Flüssigkeit und das Abfallen von tierischen Abgängen 
oder von Streu vermieden wird. 
An der linken Außenseite derselben ist eine Tafel (blauer 
Blechschild mit weißen Buchstaben) mit der Aufschrift „Viehtrans⸗ 
gewagen und 
myhrmwage 
An hehaltüit 
rdnung für die 
zhringen. 
bb jst ver 
Hagstrate zum 
ebemchien 
Vagen — il 
ghelasen sind, 
— ausnahm 
er Vagenkasten 
hi und das O 
mgeshlosen ist 
die dolize 
—X der Ver 
Alte, oolche Wa 
deörderung vo 
m die notwend 
nenwärtiger on 
heinigung, Des 
Ale Wage— 
ur der Kinladu 
un welche nur 
Hahe zu belegen 
ttwagen ist ve 
znen vorher ge 
Reip 
Alle Vieht 
behruche zum 
— — 
—— 
Die Reini 
nu erstrecken un 
Ibhesehen 
—X Gebrauch 
snuendieh zuge 
uindestens ann 
— y 
9 Juns 
ielop dammsmng
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.