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26. Seuchenp. Sicherheitsmaßr.; 23. Juli 1902. — 27. Viehtransp.-W.; 20. Aug. 1895.
haltungsvorstände, im Behinderungsfalle deren Stellvertreter, bei
allen Erkrankungen an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck—
fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest),
Pocken (Blattern), bösartiger Ruhr, unverzüglich Anzeige von der
Genesung des Erkrankten sowohl, als von dem tötlichen Verlaufe
der Krankheit bei der Polizeibehörde zu erstatten haben.
Die gleiche Anzeige hat bei allen Erkrankungen an anderen
ansteckenden oder epidemisch auftretenden Krankheiten zu erfolgen,
soferne besonderer Auftrag der Polizeibehörde hiezu ergeht.
Auf Grund der voraufgeführten Gesetzesstellen wird verboten,
in Krankheitsfällen der erwähnten Art die von dem Erkrankten
benützten Gebrauchsgegenstände an eine Privatanstalt zum Zwecke
der Reinigung abzugeben oder dieselben anderweit in Gebrauch zu
nehmen, bevor auf die geschehene Anzeige hin magistratischerseus
Verfügung getroffen worden ist.
Den Inhabern von Privatreinigungsanstalten ist die Ueber—
nahme derartiger Gebrauchsgegenstände allgemein untersagt.
Vorstehende distriktspolizeiliche Anordnung tritt an Stelle
derjenigen vom 24. Dezember 1892.
27. Viehtransportwagen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. August 1895.
Amtsblatt Nr. 99 Seite 288).
*
Zu Artikel 67 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Einrichtung der Viehtransportwagen.
81.
Wagen, welche zum gewerbsmäßigen Transporte von Klauen⸗
bieh dienen sollen, sind nach den Anordnungen des Magistrates
herzustellen, bezw. abzuändern und dürfen erst in Benützung
genommen werden, wenn sie vom Magistrate genehmigt und zum
gewerbsmäßigen Viehtransvorte zugelaffen find
Solche Wagen sind jedenfalls auf den Innenseiten mit ver⸗
zinktem Eisenbleche oder mit einem anderen, vom Magistrate
genehmigten Materiale zu beschlagen und so einzurichten, daß das
Abtropfen von Flüssigkeit und das Abfallen von tierischen Abgängen
oder von Streu vermieden wird.
An der linken Außenseite derselben ist eine Tafel (blauer
Blechschild mit weißen Buchstaben) mit der Aufschrift „Viehtrans⸗
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