4
dh. Desinfekt Ordn.; 4. Nov. 1896. -36. Seuchenpol. Sicherheitsmaßr.; 23. Juli 1902.
kend⸗
——
durhh
—XR
zierend
dnn
achtsamle
5—
ind dien
X
ektion do
Id Sterho
wwerden
Rehuhren
—V
9
3. Bei Benützung eines der großen stabilen
Desinfektoren:
. Bei Belegung des ganzen Apparates Mark 10 —
wird der Apparat zweimal hintereinander benützt 15 —
2. Bei geringer Belegung für je einen Kleiderbeutee 14
53. Bei 'eigener Verpackung je nach dem Raume
eines Kleiderbeutels
C. Für Schwefelung:
für jede Schwefelung.—
D. Für die leihweise Entnahme je eines
Kleiderbeutels: Mark — 20
E. Für Benützung des Thursfield'schen Apparates:
für je einen halben Tag — einschließlich des
Arbeitslohnes 5⸗ . .3* Mark 3.—
das benötigte Fuhrwerk ist, wie bei sonstiger
Desinfektion, besonders zu bezahlen.
F. Für Fuhrwerksbenützung:
Bei größeren Gegenständen für das Abholen
durch“ den Omnibus und den Rücktransport die
Gebuͤhr nach dem hier üblichen Fiakertarife.
vei kleineren Gegenständen für das Abholen
durch die Handwägen für Hin⸗ und Hertransport Mark 1.60
Schlußbestimmung.
8 12.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer
erstmaligen Veröffentlichung im magistratischen Amtsblatte in Kraft;
Verfehlungen gegen dieselbe unterliegen den gesetzlichen Strafen.
Die ortspoͤlizeiliche Vorschrift gleichen Betreffes v.7. Januar 1890
Desinfektionsordnung) sowie die zu derselben erlassenen Novellen
dom 24. Rovember 1891, 8. Juli 1893 und 19. November 1894
verden mit dem Tage des Inkrafttretens der gegenwärtigen Vor—
schrift aufgehoben.
—9—
26. Senchenpolizeiliche Sicherheilsmaßregeln.
Bekanntmachung vom 23. Juli 1902.
Amtsblatt Nr. 114 Seite 635.)
*
Zu Artikel 67. Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches.
*
Auf Grund des Artikels 67 Absatz 2 des Polizeistrafgesetz⸗
huches und in Anwendung des 8 21 der Kgl. Kompetenzver—
Irdnung vom 4. Januar 1872 wird hiemit verfuͤgt, daß die Haus—