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25. Desinfektionsordnung; 4. November 180986.
Haftung für Beschädigung der zu desinfizierenden
Gegenstände.
89.
Für die gemäß 8 3 zu desinfizierenden Gebrauchsgegenstände
übernimmt die Anstalt keine Garantie. Ebensowenig geht sie auf
eine Haftungs- oder Ersatzverbindlichkeit ein für allenfalls durch die
Desinfektion beschädigte oder zerstörte Gegenstände. Es wird des—
halb besonders darauf hingewiesen, daß aus den zu desinfizierenden
Gegenständen auf, das Sorgfältigste alle leicht feuerfangenden
Gegenstände, vor allem Zündhölzer, zu entfernen sind. Unachtsamken
in dieser Hinsicht bedingt die Ersatzverbindlichkeit des Schuldigen
für allenfallsige Beschädigung fremden Eigentumes.
Gebühren und deren Einhebung.
810
Für Benützung der städtischen Desinfektionsanstalt sind die in
dem Gebührentarife (5 11) festgesetzten Gebühren zu entrichten,
welche durch die städtische Hauptkaffe eingehoben werden.
Für die auf polizeiliche Anordnung erfolgte Desinfektion von
Gebrauchsgegenständen und Wohnräumen in Krankheits⸗ und Sterbe⸗
fällen wird keine Gebühr erhoben.
Gebührentarif.
8 II.
Für die hienach gebührenpflichtigen Desinfektionen werden
gemiaß Artikel 40 der Gemeindeordnung nachfiehende Gebühren
erhoben:
A. Für die Desinfektion von Wohn- oder
Arbeitsräumen:
l. Für jeden Desinfekteur
für einen Tag. ..
für den halben Taqe.
2. für Abnützung der Gefäße, Schwämme, Bürsten
usw. für jede Desinfettivn
Außerdem sind die der Anstalt erwachsenden Bar⸗
auslagen für Beschaffung der erforderlichen Desinfektions⸗
mittel (Sublimat usw.) zu ersetzen.
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