Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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25. Desinfektionsordnung; 4. November 180986. 
Haftung für Beschädigung der zu desinfizierenden 
Gegenstände. 
89. 
Für die gemäß 8 3 zu desinfizierenden Gebrauchsgegenstände 
übernimmt die Anstalt keine Garantie. Ebensowenig geht sie auf 
eine Haftungs- oder Ersatzverbindlichkeit ein für allenfalls durch die 
Desinfektion beschädigte oder zerstörte Gegenstände. Es wird des— 
halb besonders darauf hingewiesen, daß aus den zu desinfizierenden 
Gegenständen auf, das Sorgfältigste alle leicht feuerfangenden 
Gegenstände, vor allem Zündhölzer, zu entfernen sind. Unachtsamken 
in dieser Hinsicht bedingt die Ersatzverbindlichkeit des Schuldigen 
für allenfallsige Beschädigung fremden Eigentumes. 
Gebühren und deren Einhebung. 
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Für Benützung der städtischen Desinfektionsanstalt sind die in 
dem Gebührentarife (5 11) festgesetzten Gebühren zu entrichten, 
welche durch die städtische Hauptkaffe eingehoben werden. 
Für die auf polizeiliche Anordnung erfolgte Desinfektion von 
Gebrauchsgegenständen und Wohnräumen in Krankheits⸗ und Sterbe⸗ 
fällen wird keine Gebühr erhoben. 
Gebührentarif. 
8 II. 
Für die hienach gebührenpflichtigen Desinfektionen werden 
gemiaß Artikel 40 der Gemeindeordnung nachfiehende Gebühren 
erhoben: 
A. Für die Desinfektion von Wohn- oder 
Arbeitsräumen: 
l. Für jeden Desinfekteur 
für einen Tag. .. 
für den halben Taqe. 
2. für Abnützung der Gefäße, Schwämme, Bürsten 
usw. für jede Desinfettivn 
Außerdem sind die der Anstalt erwachsenden Bar⸗ 
auslagen für Beschaffung der erforderlichen Desinfektions⸗ 
mittel (Sublimat usw.) zu ersetzen. 
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