Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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25. Desinfektionsordnung; 4. November 1895. 
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Einrichtungen dieser Art sind in gutem, die gründliche und 
wirksame Desinfektion sicherndem Zustande zu erhalten und sind 
der ständigen Überwachung seitens der polizeilichen Vollzugsorgane 
unterstellt. Die Genehmigung zu solchen Einrichtungen wird nur 
in jederzeit widerruflicher Weise erteilt; Mängel und Fehler an 
denselben sind aus Auftrag der Polizeibehörde binnen der von 
bieser vorgesteckten Frist zu beseitigen. 
Zur Bedienung der vom Magistrate zugelassenen Desinfektions⸗ 
apparate dürfen nur solche Arbeiter verwendet werden, welche vom 
Maͤgistrate bestätigt und auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstes⸗ 
obliegenheiten handgelübdlich verpflichtet worden sind. 
Jeder Warenposten, welcher in einer vom Magistrate zugelassenen 
ßrivatdesinfektionsanstalt desinfiziert wird, ist soͤsfort nach der Des— 
nfektion unter Beifuügung des Tages der Desinsektion, der genauen 
Bezeichnung der Ware (ob chinesische, deutsche Roßhaare und der— 
gleichen) und des Gewichtes derselben seitens des Arbeiters, welcher 
die Desinfektion vorgenommen hat, unter fortlaufender Nummer 
in ein besonderes Buch einzutragen. Dieses Buch ist aufzubewahren 
ind der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen 
ederzeit vorzulegen. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des 8 6 sinngemäße 
Anwendung; die nach Absatz Vdesselben gebotenen Buchungen 
müssen mit den Einträgen n dem nach dem gegenwärtigen 8 zu 
führenden Buche stimmen; beide zusammen müssen ersehen lassen, 
daß alle dem Desinfektionszwange unterliegenden, in einem Ge⸗ 
verbebetriebe eingegangenen Waren auch wirklich desinfiziert wurden 
Transport der zu desinfizierenden Gegenstände. 
88. 
Der Transport der in die städtische Desinfektionsanstalt zu 
verbringenden Gegenstände erfolgt auf dem Hin⸗ und Rückwege 
regelmäßig nur durch Angehörige dieser Anstaͤlt in eigens hiefür 
gebauten Omnibussen der in kleinen dafür bestimmten Handwägen. 
Putzlumpen können auch von den betreffenden Händlern in 
die Desinfektionsanstalt verbracht werden. 
Der Transport der in 8 6 aufgeführten Waren in die Desin⸗ 
fektionsanstalt und ebenso der Rücktransport dieser Waren hat in 
Hriginalverpackung oder in genagelten hölzernen Kisten zu erfolgen. 
Derselbe obliegt ausschließlich den betreffenden Gewerbe⸗ 
treibenden.
	        
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