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manchmal, als ob nur eine teilweise Bestattung in einzelnen Hügeln vorläge,
da sich Extremitätenknochen isoliert ohne Schädel und Beckenknochen vor-
fanden, der sichere Beweis hiefür war jedoch nicht zu führen. Die Be-
stattungen sind zum Teil an der Oberfläche und an der Seite des Hügels,
meist in der Hügelmitte und in Tiefen von 0,5 m bis 1,9 m nachzuweisen.
Die Lage des Skeletts variiert sehr. Doch bietet die starke Frag-
mentierung der Knochen keine stichhaltige Auffassung, welche als Gesetz
aufzustellen gewesen wäre. Die starke Zerstörung an den gefundenen
Knochen gestattete eine Messung der Skelette nicht, doch deuteten die
einigermafsen erhaltenen Knochenteile auf einen gut gebauten, kräftigen
Menschenschlag von nicht aufsergewöhnlicher Gröfse hin. Bezüglich der
Bestimmung des Geschlechtes der eingebetteten Leichen war nichts Be-
stimmtes zu eruieren,
Die weit ausgebreiteten mächtigen Kohlenschichten in der tiefen Lage
der Hügel, bei deren Aufschichtung meist das Holz der Esche benützt wurde,
führen zu der Annahme, dafs die Leichenverbrennung an Ort und Stelle
des Hügels vorgenommen und nach dem Verbrennungsakt einzelne Knochen-
teile gesammelt, in einem Ossuarium beigesetzt, der‘ Hügel aufgeschüttet
und die Beigaben eingebettet worden sind. Die verbrannten Erdmassen,
die geschmolzenen Bronceringe des Hügel XV sind ebenso treffliche Zeugen
für die Intensität des Leichenbrandes, welcher in Scene gesetzt wurde, wie
die geringen, noch vorhandenen Reste der verbrannten Leichen, welche in
den Ossuarien aufbewahrt gefunden wurden.
Gemeinsam ist allen Grabstätten der Beckersloher Nekropole der
Gebrauch, dafs auf dem Boden des Hügels die Leichenverbrennung vor-
genommen wurde, während die höher gelegenen Brandschichten nicht zum
Leichenbrand benützt wurden und die über diesen oberen Brandschichten
gelegenen Hügelteile als Bestattungsplätze in Anwendung kamen. Möglicher-
weise treten dabei Gebräuche auf, dafs bald die Männerleichen beerdigt
und die weiblichen Leichen verbrannt wurden oder umgekehrt, dafs ge-
meinschaftliche Bestattungen von mehreren Verstorbenen gleichzeitig statt-
gefunden haben und dafs Angehörige einer Familie auch nach dem Tode
in einem Totenbette vereinigt wurden, was für die Grabhügelgruppe im
Hügel III durch den Fund eines Kinderschädels behauptet werden kann.
Auf Grund des bei den Grabungen gefundenen Ritus ist also die An-
schauung berechtigt, dafs das zu Ehren eines Verstorbenen errichtete Grab
für den Leichenbrand an Ort und Stelle diente. Dieser ersten Leichen-
verbrennung im Hügel folgte eine zweite nicht nach. Eine zweite und
weitere Leichenverbrennung geschah aufserhalb des Hügels und von nun
an wird der Hügel nur noch zu Bestattungen benützt. Es wäre an dieser
Stelle die Frage aufzuwerfen, ob denn die beiden Arten der Bestattungen,
Leichenverbrennung und Erdbestattung, gleichzeitig in Übung waren oder ob
die Verbrennung einer älteren, die Bestattung einer jüngeren Zeitperiode an-
gehört. Bei der typischen Ausnützung fast aller Hügel zu zwei verschiedcnen
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