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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903
In jedem Falle haben Fußgänger, welche auf öffentlichen
Straßen, Wegen oder Plätzen einzeln und in Gruppen stehen bleiben,
den Weisungen der Polizeibeamten und Polizeibediensteien, weiter
zu gehen, sofort Folge zu leisten.
Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen oder
Züge ist auf den Gehsteigen und allen sonstigen ausschließlich für
die Fußgänger bestimmten Wegen sowie auf den Fahrbahnen, vor—
behaltlich der Bestimmungen in 84 des Gesetzes vom 26.Februar 1850,
die Versammlungen und Vereine betreffend, nur mit polizeilicher
Erlaubnis gestattet.
Wo durch magistratische Bekanntmachung angeordnet ist, daß
für den Verkehr der Fußgänger eine bestimmte Straßenseite einzu⸗
halten ist, hat jedermann auf dieser Seite zu gehen.)
V. Viehtrieb. Gefährdung durch Tiere.
Viehtreiber.
8 51.
Personen, welche nicht hiezu befähigt sind, dürfen als Treiber
von Pferden oder Rindvieh weder verwendet werden, noch sich
damit befassen.
Treiben von Rindvieh.
8 52.
Nindvieh, welches durch den Stadtbezirk getrieben wird, muß
an einem um die Hörner gebundenen Seile von einer kräftigen
Person gehalten werden. Stößige und wilde Tiere dieser Art sind
nach Maßgabe der in 8 533 enthaltenen Vorschriften zu feisein und
zu führen, Ein- oder zweijährige Tiere, mit Ausnahme der Herd—
stiere, dürfen auch an einem Stricke geführt werden, welcher in Form
eines Halfters um den Kopf derselben geschlungen ist. Ein Treiber
darf gleichzeitig nicht mehr als 3 Stüd Rindvieh treiben.
Durch polizeiliche Anordnung kann das Treiben von Rindvieh
in bestimmten Straßen verboten werden.)
Auf Rindvieh, welches zur Weide getrieben wird, finden vor
stehende Bestimmungen keine Anwendung
9) Das Einhalten des rechtsseitigen Gehsteiges ist zur Zeit vorgeschrieben:
1) in der Königsstraße von der Einmündung der Kaiserstraße in dieselbe bis
zur Museumsbrücke, auf dieser selbst und in der Plobenhofstraße.
2) im Tafelhofertunnci,
3) im Steinbühlertunnel.
2) Das Treiben von Rindvieh in den Straßen der inneren Stadt sowie in
den unmittelbar am Stadtgraben liegenden Straßen — Vestnertorgraben, Max⸗
torgraben, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben Frauentor⸗
graben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben — einschließlich des
ganzen Plärrers ist verboten. (Bekanntmachung voin 8. November 1903. Amts⸗
blatt Nr. 262 Seite 13239
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