Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903 
In jedem Falle haben Fußgänger, welche auf öffentlichen 
Straßen, Wegen oder Plätzen einzeln und in Gruppen stehen bleiben, 
den Weisungen der Polizeibeamten und Polizeibediensteien, weiter 
zu gehen, sofort Folge zu leisten. 
Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen oder 
Züge ist auf den Gehsteigen und allen sonstigen ausschließlich für 
die Fußgänger bestimmten Wegen sowie auf den Fahrbahnen, vor— 
behaltlich der Bestimmungen in 84 des Gesetzes vom 26.Februar 1850, 
die Versammlungen und Vereine betreffend, nur mit polizeilicher 
Erlaubnis gestattet. 
Wo durch magistratische Bekanntmachung angeordnet ist, daß 
für den Verkehr der Fußgänger eine bestimmte Straßenseite einzu⸗ 
halten ist, hat jedermann auf dieser Seite zu gehen.) 
V. Viehtrieb. Gefährdung durch Tiere. 
Viehtreiber. 
8 51. 
Personen, welche nicht hiezu befähigt sind, dürfen als Treiber 
von Pferden oder Rindvieh weder verwendet werden, noch sich 
damit befassen. 
Treiben von Rindvieh. 
8 52. 
Nindvieh, welches durch den Stadtbezirk getrieben wird, muß 
an einem um die Hörner gebundenen Seile von einer kräftigen 
Person gehalten werden. Stößige und wilde Tiere dieser Art sind 
nach Maßgabe der in 8 533 enthaltenen Vorschriften zu feisein und 
zu führen, Ein- oder zweijährige Tiere, mit Ausnahme der Herd— 
stiere, dürfen auch an einem Stricke geführt werden, welcher in Form 
eines Halfters um den Kopf derselben geschlungen ist. Ein Treiber 
darf gleichzeitig nicht mehr als 3 Stüd Rindvieh treiben. 
Durch polizeiliche Anordnung kann das Treiben von Rindvieh 
in bestimmten Straßen verboten werden.) 
Auf Rindvieh, welches zur Weide getrieben wird, finden vor 
stehende Bestimmungen keine Anwendung 
9) Das Einhalten des rechtsseitigen Gehsteiges ist zur Zeit vorgeschrieben: 
1) in der Königsstraße von der Einmündung der Kaiserstraße in dieselbe bis 
zur Museumsbrücke, auf dieser selbst und in der Plobenhofstraße. 
2) im Tafelhofertunnci, 
3) im Steinbühlertunnel. 
2) Das Treiben von Rindvieh in den Straßen der inneren Stadt sowie in 
den unmittelbar am Stadtgraben liegenden Straßen — Vestnertorgraben, Max⸗ 
torgraben, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben Frauentor⸗ 
graben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben — einschließlich des 
ganzen Plärrers ist verboten. (Bekanntmachung voin 8. November 1903. Amts⸗ 
blatt Nr. 262 Seite 13239 
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