Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

154 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtstrieden. 
der Mauern, im strengen geordneten Gemeinwesen keine Stelle 
mehr; im Fall ihrer unbefugten Rückkehr schieden sie sich in 
nichts von den wirklichen schädlichen Leuten. Die Ankündigung 
des roten Hahns war die beliehteste Drohung, vornehmlich in der 
Form eines zugesandten oder an das Haus gehefteten Brandbriefs.?) 
Aufserdem enthielten diese Drohzettel mitunter die abenteuerlichsten 
Zusicherungen. Aber auch die wörtlichen Verheifsungen entbehrten 
nicht der Originalität. So suchte einer eine Verheiratete zur Flucht 
zu bereden, indem er sie einlud. „mit im vom lande zu gen. tet 
sie dez niht, er wollt ir alle viere abhauen.“ Man verwies ihn 
auf zwei Jahre, tür die nämliche Drohung einem Bürger gegen- 
über ist später acht Tage Thurm zugesprochen.“) Unter höherer 
Norm stand das bereits erwähnte Messerzucken, wie die Gefährdung 
von Ratsdienern. 
Nach dem ewigen Landfrieden steigerte sich angesichts der 
schärfern Maflsnahmen gegen die Befehder überhaupt auch die 
Ahndung der Bedrohung. Gemäls der Anschauung der Konsulenten 
sollte die Zusendung eines Fehdebriefs an sich noch nicht die 
Todesstrafe bedingen, in ein grelleres Licht fiel jedoch solche 
feindselige Kundgebung, wenn sie eine schwere Drohung, zumal 
die Zusicherung des roten Hahnes enthielt. Sollte ja bereits nach 
früheren Landfrieden derjenige, welcher zu brennen droht, als 
Brenner sühnen.*) Trotzdem gewärtigten nur die, welche der 
Republik selbst gegenüber in solch kecker Weise vorgiengen, das 
Schwert; bei Bedrohung von Privaten trat lebenslängliche Ver- 
bannung über die Donau oder unter Rutenstrafe ein, in gravierenden 
Fällen Augenverlust. So verweigerte auch der Rat 1533 der 
Stadt Bamberg die Richtung eines in Nürnberg verhafteten Bauern, 
der seinem Nachbarn, da er ihn in einer Geldforderung nicht be- 
friedigte, einen derartigen Brief gesandt: Man könnte ihn, indem 
er nicht eine ganze Landschaft oder Kommune, sondern nur eine 
Person gefährdet, höchstens des Gebietes verweisen oder zur 
Sicherung eine Kaution von ihm bezehren. Man wisse ja auch 
2) Man sandte Brandbriefe (Pasquille, sogar auf die Kanzel, Mand. N. 
‘1688—1705), 141. Stbibl. 
3) AB. 317, 34; C,H. 8 tag in ein versp. kämmerlein, d. d. er gesagt 
hatt, Hans Reichen alle viere abzuhawen, Rtb, II, 124, StA. 
4) Wenn einer ein andern aufbrennen drohet und nicht recht von ihm 
nehmen will, über den soll man richten. als ob er gehrennt het. Priv. 1331. HD
	        
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