fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1. Die Stadtverweisung. 
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zum raschen Erwerb eines Unterhalts eine hilfreiche, opferwillige 
Hand darbietet.*) Dancben mangelt es nicht — dank einflufsreicher 
Verwendung — an Kürzung und Linderung der Verweisung; selbst 
Ablösung des Zeitrestes durch Geldhufse ist denkbar. 
Wird nun der Gast oder der „so zum Gesindlein‘‘ zählt, ohne 
weiteres aus der Stadt geschafft oder geschlagen, so ist dem 
(eschlechtersohn zumeist noch eine Frist vergönnt, innerhalb deren 
er seine Familien- und Vermögensverhälinisse zu ordnen und auf 
brieflichem Wege eine ehrenvolle Aufnahme in seinem zukünftigen 
Domizil anzubahnen vermag. Als letzter Termin ist dann eine 
Tagszahl oder ein Fest (Weihnachten) hervorgehoben. Andernfalls 
liest man den lakonischen Bescheid. er solle ..bei Sonnenschein“ 
die Stadt verlassen.”) 
Vordem teilt auch die ‚„Wirtin‘“ das Loos des Gatten; erst 
als Wittwe soll ihr die Rückkehr gestattet sein. So nach den 
PO.; öfters wird zudem ausdrücklich die Mitrerweisung von Weib 
und Kind verfügt, so bei Ausschaffung von Gaunerbanden oder 
%. B. 1349 der politischen Widersacher durch die Aufrührer, wie 
durch den zurückkehrenden Patrizierrat. Soll die Frau des Exilierten 
für immer, d. h. selbst noch nach dem Ableben desselben, die Stadt 
meiden, so wird dies besonders betont. Jene herbe Bestimmung 
zessiert indefls 1487 gemäfls dem Dekrete: „so des gestrafften 
weibe hie beleiben und Ir losung und anders wie ander burger 
tun und geben wolt und Souerrn Sie Irs mans milfstat nicht ver- 
wandt ist, Sol Sie hie geduldet werden doch vorbehalten dem 
Mann, ob er Sie mit geistlichem gericht zu eelicher beiwonung 
vordern wolt.“ Es ist also stets in die Willkür des Gatten gesetzt, 
ob er sie in der Heimat zurücklassen oder in das Elend mit- 
fortreifsen will. Aufserdem gilt ja jene Vergünstigung nicht für 
Vermögenslose, welche der Kommune zur Last fallen könnten. 
Die Bestimmung scheint übrigens schon früher praktische Bedeutung 
gehabt zu haben, denn bereits 1464 droht man einigen Weibern: 
sofern für ihre verbannten Männer .‚vyf ir anbrengen‘‘ gebeten 
6\ Rtb. IV, 9, StA. 
"\ bis sein weib auz dem kindpett kombt und darnach acht tag, AB. 317, 
65, 1410; wenn er wider aus der Rails k., Haderb. II, 190; in vier tagen 
len nechsten, Rtb. XI, 549; bey Sonnenschein Rp. 1533, 12, 6; sol vor nahtz 
auz AB. 316. 13: a festo penthecastes proxime venture, AR, I. 9
	        
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