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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
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Feuermeldewesen. Am Ende des Berichtsjahres waren 229 Feuermelder vorhanden;
davon waren 49 Außenmelder, 70 öffentliche Innenmelder, 102 Privatmelder, 5 Melder
zefanden sich im neuen — und 3 im alten Stadttheater.
Mit dem Ausbau des Feuertelegraphennetzes nach den südlich gelegenen neueinver—
leibten Vororten wurde im Herbst begonnen.
Brandfälle und Hilfeleistungen. Die Feuerwehr wurde im Berichtsjahr in 463 Fällen,
und zwar zu Bränden im Stadtgebiet in 265 Fällen, zu Bränden außerhalb desselben in
lFall — Waldbrand — zu Hilfeleistungen verschiedener Art in 197 Fällen gerufen.
Die 266 Brandmeldungen wurden veranlaßt durch Großfeuer in 27 Fällen, durch
Mittelfeuer in 38 Fällen, durch Kleinfeuer in 152 Fällen, durch Waldbrand in 1 Fall und
durch blinden Alarm in 30 Fällen, durch böswilligen Alarm in 18 Fällen.
13. Städtisches Bermittlungsamt.
Allgemeines. Gegenüber der früheren Tätigkeit des Vermittlungsamtes, welche sich
sast ausschließlich auf Beleidigungssachen erstreckte, ist ab J. April 1924 neu hinzu—
gekommen die Erledigung der Privatklagen wegen leichter, vorsätzlicher und fahrlässiger
Körperverletzung, dann wegen Bedrohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Ver—
etzung fremder Geheimnisse.
Tätigkeit. Von den 3259 eingereichten Anträgen wegen Beleidigung usw. wurden
oerglichen und zurückgenommen: 1121 Anträge.
In 1458 Fällen ist die beklagte Partei nicht erschienen.
Die Zahl der zustandegekommenen Sühneversuche betrug 1801.
Durch Vergleich und Aufklärung wurden 1121 Klagen erledigt, d. s. 62,2 Prozent.
In etwa 2000 Fällen wurden von den Parteien sogleich nach Aufklärung von Erhebung
der Klagen abgesehen.
Gemäß der Gebührenordnung des städtischen Vermittlungsamtes vom 25. Juni 1924
Städtisches Amtsblatt 1924, Nr. 56) ist für die Klage eine Einheitsgebühr von 3 Mark zu
entrichten. Vom 1. Juli 1924 bis 31. Dezember 1924 sind an Gebühren 3159 Mark ein—
zgangen. In 308 Fällen wurden von den Parteien Armenrechtszeugnisse vorgelegt, was die
Erlassung der Gebühr zur Folge hatte.
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VIII. Besondere Fürsorge und Wohlfahrts—
pflege.
1. Städtisches Wohlfahrtsamt.
(Abteilung für wirtschaftliche Fürsorge.) ———
a) Gesamtverwaltung des Wohlfahrtsamtes im allgemeinen.
Grundsätzliches über die Fürsorgepflicht. Für die Ausübung der öffentlichen wirtschaft-
lichen Fürsorge waren bis zum 1. April 1924 folgende Gesetze maßgebend: 1. das Reichs—
Unterstützungswohnsitzgesetz in der Fassung der Novelle vom 30. Mai 1908 als Rahmengesetz,
2. das bayerische Armengesetz vom 21. August 1914 als Ausführungsgesetz, 3. das Reichsgesetz
über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden- und
Angestelltenversicherung vom 7. Dezember 1921 nebst seinen Ergänzungsgesetzen und Ver—
ordnungen, 4. das Gesetz über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923, 5. das Geset über