Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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251 — 
z7. Anschlag des Bierpreises; 8. Oltober 1866. — 88 Meßordnung; 30. März 1886. 
Zehnter Abschnitt. 
Erwerbs⸗ und Gewerbepolizel. 
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87. Anschlag des Fierpreises. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Oktober 1865. 
Intelligenzblatt Nr. 118 Seite 2009) 
Zu Artikel 143 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches. 
4 
Schankberechtigte Brauer und Wirte sind verpflichtet, den 
Bierpreis in ihren Tokalitäten in einer für die Gäste sichtbaren 
Weise anzuschlagen. 
Unterlassung dieses Anschlages zieht Geldstrafe bis zu 30 Mark 
nach sich. 
88. Meßardnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. März 1886). 
(Amtsblatt Nr. 43). 
gu 88 69 und 70 iy der Reichsgewerbeordnung und Artikel 146 Absatz 1 
des Polheistrafgesetzbuches. 
81. 
In hiesiger Stadt werden alljährlich zwei sogenannte Messen 
und zwar: 
1) die Ostermesse vom Dienstag nach Ostern an vierzehn Tage 
ang, 
2) die Herbst⸗ oder Egydien⸗Messe vom 1. September an vierzehn 
Tage lang, 
abgehalten. 
gum Verkaufe während der Messe werden nur jene Personen 
zugelassen, welche sich durch Wandergewerbescheine oder durch 
Fewerbeaumeldescheine über ihre Handelsberechtigung auszuweisen 
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J Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).
	        
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