Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Gesundheitswesen 
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17. Transport Kranker und Verunglückter. 
Auf Grund eines Vertrages vom 25. Januar 1911 hat die Freiwillige Sanitäts— 
ssolonne Nürnberg sich verpflichtet, vom 25. Januar 1911 an die im Stadtbezirk Nürnberg 
sowie im ausmärkischen Gebiete gefundenen Leichen von Verunglückten, Selbstmördern usw. 
auf die hiesigen Friedhöfe zu überführen. Bezüglich der näheren Bestimmungen des Vertrags 
wird auf den Verwaltungsbericht 1911 S. 326 verwiesen. 
18. Begräbniswesen. 
Leichenschau. Die geseglichen Grundlagen für das Leichenschauwesen sind durch die 
oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 
20. November 1885 sowie durch die oberpolizeilichen Vorschriften über Zeit, Ort und Art 
der Beerdigung vom 4. Mai 1888 gegeben. 
Diesen Vorschriften entsprechend ist die Stadt Nürnberg in 21 Leichenschaubezirke 
eingeteilt und für jeden dieser Bezirke ein ärztlicher Leichenschauer und ein Stellvertreter 
aufgestellt. Zur Vornahme der zweiten Leichenschau, welche in den Leichenhäusern vorge— 
nommen wird, sind 8 Irzte berufen. 
Zweck der Leichenschau ist, die Verheimlichung von gewaltsamen oder durch strafbare 
Vernachlässigung oder falsche ärztliche Behandlung herbeigeführten Todesfälle zu verhindern, 
zur Ermittlung ansteckender Krankheiten sowie zur Herstellung genauer Sterbelisten mit— 
zuwirken und die Beerdigung Scheintoter zu verhüten. 
Zu diesem Behufe ist jede Leiche genau zu untersuchen und bei der ersten Leichenschau 
sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite des Körpers zu besichtigen. Zur Fest— 
stellung des Todes in zweifelhaften Fällen wird den ärztlichen Leichenbeschauern die Prüfung 
der elektrischen Erregbarkeit der Muskeln und Nerven empfohlen. Bei dem Verdacht des 
Scheintodes sind, bis ärztliche Hilfe eintrifft, entsprechende Belebungsversuche in Anwendung 
zu bringen. In der Regel dürfen Leichen nicht früher als 48 und nicht später als 72 Stunden 
nach Eintritt des Todes beerdigt werden. 
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, die Beerdigung vor Ablauf von 48 Stunden 
und nach Ablauf von 72 Stunden, jedoch nicht früher als 36 und nicht später als 84 Stunden 
aach erfolgtem Tode, auf jeweilige Begutachtung des Leichenschauers zu gestatten. 
Friedhöfe. Im Polizeibezirk der Stadt Nürnberg sind für Beerdigungszwecke 
13 Friedhöfe vorhanden, von denen drei im Besitze der Stadt, sieben im Eigentum der 
zuständigen protestantischen Kirchenverwaltungen, zwei im Besitze der israelitischen Kultus— 
gemeinde und einer im Besitze der Militärbehörde stehen. 
Das Beerdigungsrecht auf dem städtischen Westfriedhof haben sämtliche Einwohner 
Nürnbergs anzusprechen. Es sind dort bis zum Schlusse des Berichtsjahres 87128 Leichen 
iufgenommen worden. Alle übrigen Friedhöfe, also die beiden städtischen Friedhöfe zu 
Höfen und Großreutheb. Schw., die den protestantischen Kirchenverwaltungen gehörigen Friedhöfe 
zu St. Johannis, St. Rochus, St. Peter, St. Leonhard, Wöhrd, St. Jobst und Mögeldorf 
kommen nur dann in Frage, wenn durch ein Familiengrab oder dadurch, daß der Verstorbene 
in dem betreffenden Kirchensprengel, in dem der Friedhof liegt, seine Wohnung hatte, der 
Nachweis über die Zuständigkeit für einen dieser Friedhöfe erbracht ist. 
Der berühmteste unter den Nürnberger Friedhöfen ist der zu St. Johannis. Er 
bestand schon vor dem Jahre 1395, weist Grabstätten vieler berühmter Nürnberger auf und 
wird wegen der auf einer großen Anzahl von Grabsteinen angebrachten kunstvollen Erztafeln, 
welche meist hervorragende Erzeugnisse der altnürnberger Bildnerei sind, insbesondere von 
Fremden viel besucht.
	        
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