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in die „erledigten“ Stellen einrücken lassen.!) Den Blei-
stiftmachern aber wurde bedeutet, „dass sie ohne ober-
herrl. Vorwissen ihre Kinder nicht darauff ziehen, sondern
nach und nach absterben sollten.“
Es sollte also in Zukunft nach einer kurzen Über-
yangszeit kein Gewerbe der Bleistiftmacher mehr geben,
dies sollte ganz im Schreinerhandwerk aufgehen und nur
lie Schreiner sollten das Recht haben, Bleistifte zu machen.?)
Es ist selbstverständlich, dass die Bleistiftmacher mit
allen Kräften darnach strebten, dies drohende Verhängnis
abzuwenden, und dass sie durch immer neue Vorstellungen
bei Rat und Rugsamt für ihre Selbständigkeit zu wirken
suchten.
Dazu kam noch ein weiterer, wenn auch geringfügigerer
Anlass zur Unzufriedenheit. Der Nürnberger Handwerks-
verfassung entsprechend bestand auch bei den Schreinern
lie Einrichtung, dass ein Ausschuss der Meister, die sog.
Geschworenen, in allen Sachen Vertreter ihrer Genossen,
die Aufgabe hatten, die Güte und Tauglichkeit der von
den einzelnen Meistern gelieferten Produkte zu kontrollieren,
Zu diesem Zweck hatten sie mehrmals im Jahr in den
1) Rats-Prot. tom. 1697, Nr. 18a. f. 37. „nur diejenige, so vom
Schreinerhandwerk herkommen . “
2) Die Schreiner haben allem Anschein nach öfters andere Ge-
werbe in dem ihrigen aufnehmen wollen. So berichtet die oben er-
wähnte Chronik: Vom Ursprung und Herkommen aller Handwerker u. s. w.
f. 62. bzw. 101: „Das Büchsenschiffter (i. e. Büchsenmacher) Handwerk
haben von undenklichen Jahren mit laden, auflegen, zusammenkünften,
und anderen Handwerksgebrauchen, mit den Schreinern gehalten, weiln
aber nach sag der Schiffter, die Schreiner sich erkund, auch zu schifften,
mit Vorwand, es wäre ein Handwerk, und es auch behaupten wollen,
und die Schiffter gesehen, so sie bey Ihnen bleiben würden, sie es be-
baupten wolten, als haben sie sich 1633 mit bewilligung eines E. E.
Raths von Ihnen ganz und gar separiret, und begeben, ihre Ordnung
aus der Rug angenommen, 2 geschworne Meister setzen und ordnen
iassan MM