Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Unterricht 
Diese Mitteilung geht durch Vermittlung des Lehrerobmanns an das städtische Voll— 
zugsamt, wird von diesem den Eltern gegen Unterschrift eröffnet und dann an den Lehrer 
zurückgeleitet. 
Erscheint das auf solche Weise vorgeladene Kind nicht, so berichtet der Klassenlehrer 
sofort an die vorgesetzte Kgl. Bezirksinspektion. 
11. Die maßgebenden Überweisungspapiere bestehen aus 3 bezw. 4 Schriftstücken: dem 
UÜberweisungsschein, der Zensurliste, dem Gesundheitsschein und — bei lern— 
mittelfreien Knndern — dem Genußschein. 
Diefe 3 bezw. 4 Schriftstücke sind sowohl bei UÜberweisungen innerhalb des Nürnberger 
Stadtgebiets wie bei Uberweisungen von Nürnberg nach einer bayerischen Volksschule der be— 
teiligten Bezirksschulinspektion bezw. der Ortsschulbehörde des neuen Aufenthaltsorts des 
Schulkinds zuzusenden. Bei Überweisungen innerhalb des Nürnberger Stadtgebiets ist der 
vereinfachte Vordruck zu benutzen. Geschäftliche Einträge, 3. B. Überweisungsvermerke, dürfen 
'in die Zensurliste nicht gemacht werden. 
12. Tritt ein Schüler vor Vollendung seiner Schulpflicht aus der Volksschule in eine 
bayerische Mittelschule über, so wird ihm auf Grund der Zensurliste ein „Aus— 
frittzeugnis“ ausgestellt, das den Eltern oder deren Stellvertreter ausgehändigt wird. 
Verläßt ein Schulkind Bayern, so wird es nach Orten innerhalb Deutschlands 
mit einem „Schulüberweisungszeugnis“, dem der Gesundheitsschein beizulegen ist, 
durch die Kgl. Bezirksschulinspektion überwiesen. 
Nach Orten außerhalb Deutschlands erfolgt keine Uberweisung. Den 
Eltern der Kinder wird in diesem Falle ein „Austrittszeugnis“ zur Abgabe am neuen 
Schulort ausgehändigt. 
13. Die Zensurlisten dürfen niemals an die Eltern hinausgegeben werden. Sie sind in 
den Ziff. 12 erwähnten drei Fällen der Kgl. Bezirksinspektion zur Aufbewahrung zu übergeben. 
14. Bei Überweisungen der Fortbildungsschüler und -Schülerinnen innerhalb Nürnbergs 
treten an Stelle des UÜberweisungsscheins die eingeführten Stammlisten. In allen anderen Fällen 
ist genau nach den vorstehenden für die Werktagsschule aufgestellten Bestimmungen zu 
verfahren. 
29. Kosten der Volksschulen. 
Einnahmen: 
Anteil an dem Pauschbetrage des Staats zu 444220 M 
gemäß Artikel 14 des Schulbedarfsgesetzes und nach 
der neuen Festsetzung im Berichtsjiahre.. . .. 
Beiträge aus Kreismitteln für die protestantische Schule. 
Beitrag aus der Kreisschulüberweisung für die kath. Schule 
Staatsreichnis für den Lehrer und Kantor zu Mögeldorf 
Zuschüsse von Stiftungen für die protestantische Schule 
„katholische Schule 
1909 
1908 
119 902 Mä 
39511, 
237, 
1711, 
26025, 
2786, 
512, 
3211, 
24, 
47, 
901 
224979 M 
39511, 
2570. 
1958, 
25784, 
2386, 
5030, 
320, 
297, 
398, 
8958, 
Aus Rechten... 
Kapitalzinse.. — 
Schulgelder von Schulgästen 
Schulversäumnisstrafee.. 
Entlaß- und Erlaubnisschei-Gebühren. . .. 
Sonstige Einnahmen (insbesondere Ersatzleistungen anderer 
Schulgruppen für Mieten, Heizung u. Beleuchtung u. s.w. 239 803, 215 23608, 
694700 0474574 M
	        
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