Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Wohlstandspflege 
Durch die Gesamtbeschlüsse des Stadtmagistrats vom 14. und 25. Mai und vom 1. Juni 
und 2. Juli 1909 wurde die Bezeichnung städtischer Arbeitsnachweis in „städtisches Arbeits— 
amt“ geändert; mit gleichen Beschlüssen wurden genehmigt: Die Geschäftsordnung, die 
Satzung, die Vorschriften über Errichtung einer Vermittlungssammelstelle für städtische Arbeiter 
innerhalb des städtischen Arbeitsamts und die Vorschriften über die Schaffung eines Frauen— 
Ausschusses. 
Die Hausordnung fand mit Beschluß des Stadtmagistrats vom 31. August 1909 
Genehmigung. 
Die neue Geschäftsordnung ist nachstehend abgedruckt. 
Geschäftsordnung für das städtische Arbeitsamt in Nürnberg. 
S I. 
Das städtische Arbeitsamt ist während der vom Magistrat nach Anhörung des Ausschusses 
für das städtische Arbeitsamt jeweils bestimmten Zeit geöffnet. 
82. 
Die Gesuche um Zuweisung von Arbeitern oder Arbeitsstellen werden in Listen ein— 
getragen, die nach Berufsarten, sowie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennt geführt 
werden. Für die Lehrlingsvermittlung und die Vermittlung städtischer Arbeiter sind 
gesonderte Listen zu führen. 
Die Beschlußfassung über die Einrichtung der Listen, sowie über die allenfallsige Ein— 
führung einer anderen Art der Vormerkung der Gesuche kommt dem Ausschuß für das 
städtische Arbeitsamt zu— 
83. 
Die Vormerkung der Gesuche geschieht auf Grund von Anmeldungen, die in jeder 
genügend erkennbaren Form erfolgen können. Zu schriftlichen Meldungen werden Formulare 
kostenlos abgegeben. 
84. 
Gesuche, die nicht bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat der Vormerkung 
folgt, erledigt oder zurückgezogen sind, gelten als erloschen und müssen erneuert werden, 
falls sie weiter berücksichtigt werden sollen. 
Gesuche von Kaufleuten müssen von Amtswegen erneuert werden, wenn sie das erste 
mal gemäß Abs. 1 abgelaufen sind. 
Gesuche um Zuweisung einer Lehrstelle oder eines Lehrlings erlöschen erst nach Ablauf 
von sechs Monaten nach der Vormerkung. 
8 5. 
Die Gesuche der Arbeitgeber werden grundsätzlich nach der Reihenfolge der Vormerkung 
erledigt, ebenso grundsätzlich bei gleicher Eignung mehrerer Arbeitsuchender die Gesuche der 
Arbeitnehmer mit der Besonderheit, daß in der Regel hier beheimatete Arbeitnehmer (Arbeit— 
nehmerinnen) vor den hier nicht beheimateten, verheiratete vor den ledigen, hier beschäftigungs— 
los gewordene vor den zugereisten und hier wohnende vor den auswärts wohnenden zu 
berücksichtigen sind. 
86. 
Die Zuweisung von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) an den Arbeitgeber erfolgt 
schriftlich. 
Der zugewiesene Arbeitnehmer hat dem Arbeitsamt sofort, spätestens am nächsten Tag 
unter Rückgabe oder Rücksendung der Zuweiskarte mitzuteilen, ob er eingestellt wurde oder 
nicht; im Falle der Einstellung ist auch der Arbeitgebet für die Mitteilung verantwortlich.
	        
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