Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

Wohlstandspflege 
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Zwölfte Abteilung. 
Wohlstandspflege. 
Erster Abschnitt. 
Leihanstalt. 
I. Allgemeines. 
Die städtische Leihanstalt wurde im Jahre 1618 gegründet. Anstelle des Ortsstatuts 
vom 26. März 1891 samt Nachtrag vom 22. Juli bezw. 9. August 1802 ist anläßlich der 
beiden Bekanntmachungen des Kgl. Staatsministeriums des Kgl. Hauses und des Außern 
vom 5. November 1906 und 14. Januar 1909, das Pfandleih- und Pfandvermittlungs— 
gewerbe betreffend, die vom 1. Januar 1910 an gültige Leihhausordnung vom 28. Mai 1909 
nebst Dienstvorschrift für die Pfandvermittlerinnen vom gleichen Tage getreten. 
Leihhausordnung. 
Auf Grund der Art. 40, 84 und 112 der Gem.Ordnung vom 29. April 1869, der einschlägigen Bestim— 
mungen des B. G. B. vom 18. August 18096 (insbes. der 88 385. 399, 405, 688 u. flg., 808, 935, 965 u. flg., 
1006, 1207 u. flg. 1240), ferner Art. 94 des Einführungs-Ges. zum B. G. B. vom 18. August 1806, endlich des 
Art. 91 des bayer. Ausführungs-Ges. zum B. G. B. vom 9. Juni 1899 wird für das städtische Leihhaus in 
Nürnberg folgendes Ortsstatut erlassen: 
Zweck des Leihhauses. 
8S1. 
Das städtische Leihhaus in Nürnberg ist eine Gemeindeanstalt und gewährt Personen, die in einer Notlage 
sich befinden, ein verzinsliches Darlehen gegen Faustpfand. 
Pfandgegenstände. 
82. 
Als Pfänder werden nur Gegenstände angenommen, die einen allgemeinen gangbaren Wert haben, keinen 
zu großen Raum einnehmen und bei sorgfältiger Aufbewahrung dem Verderben oder einer bedeutenden Wert— 
minderung während der Versatzeit nicht ausgesetzt sind. 
Von der Verpfändung sind ausgeschlossen: 
Feuergefährliche Gegenstände, Lebensmittel, Flüssigkeiten, Gemälde, Pelze, leicht zerbrechliche Gegenstände 
wie Glas⸗ und Porzellanwaren, ferner Holz-, Blech- Eisen- und Pappwaren, Möbel, Betten, Velozipede, Bücher, 
Wertpapiere, endlich Gegenstände, welche unrein sind oder von Personen mit ansteckenden Krankheiten herrühren. 
83. 
Verpfändungen, die dem eigentlichen Zwecke des Leihhauses nicht entsprechen, vielmehr zur Abwicklung 
unlauterer Geschäfte dienen, sind verboten. Es dürfen deshalb neue Waren gleicher Gattung in größeren Mengen. 
dann ganze Warenposten, Partiewaren usw. nicht belehnt werden. 
Gegenstände, die nicht profanen bezw. privaten Zwecken dienen, wie Kirchengeräte, Ehrenzeichen, Uniformen. 
Waffen ufw.. können von der Verpfändung zurückgewiesen werden.
	        
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