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gewerbeordnung — gehalten, auf Anordnung der Polizei—
behörde und binnen einer angemessenen, von dieser zu be—
stimmenden Frist diejenigen Einrichtungen und Vorkehrungen,
insbesondere auch Betriebsänderungen, auf ihre Kosten
zu treffen, welche zur Verhütung oder Verminderung der
Ruhestörung dienlich erscheinen.
Sie unterliegen der Bestrafung, wenn sie solchen Au—
ordnungen der Polizeibehörde nicht oder nicht vollständig
oder nicht innerhalb der von dieser bestimmten Frist ent—
sprechen.
Transport von Blechen, Ketten, Metallstangen u. s. w.
83 134. Gegenstände, welche, wie Bleche, Ketten,
Metallstangen und dergl. beim Transport mittels Wägen
ein starkes Geräusch verursachen, müssen so auf Stroh—
einlagen ruhen oder derartig verpackt sein, daß der Ent—
stehung starken Geräusches vorgebeugt wird. Solches Ge—
räusch ist auch bei dem Abladen zu vermeiden.
Musikanfführungen und Versteigerungen.
8 185. Musikaufführungen und Versteigerungen auf
öffentlicher Straße dürfen nur mit Genehmigung der
Polizeibehörde stattfinden.
Arretirnugen und Andrängen in Straßen.
8 136. Es ist verboten, bei Arretirungen sich heran—
zudrängen, oder einen Transport von Arrestanten zu be—
gleiten, oder vor Polizeiwachtlokalen Gruppen zu bilden,
oder in solchen dort stehen zu bleiben. Ruhestörendes Zu—
drängen in den Straßen, bei öffentlichen Trauungen, Taufen
oder anderen Feierlichkeiten, sowie das Auswerfen von
Geld bei solchen Gelegenheiten ist verboten.
Das belästigende Andrängen in den Straßen bei den
mit Musik aufziehenden militärischen Paraden, sowie beim
Zapfenstreich ist untersagt.