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ist strafbar, falls sie den hierauf bezüglichen Anordnungen
nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der be—
stimmten Frist entspricht. Das Streuen von Salz zur Be—
seitigung von Schnee und Eis auf den Geleisen der Straßen—
bahn ist nur mit Bewilligung der Polizeibehörde und unter
den von derselben festgestellten Bedingungen zulässig.
Säuberung der Straßen bei besonderer Verunreinigung.
8 131. Ist durch Benützung der öffentlichen Straße
zum Lagern oder Hin- und Herschaffen von Waaren und
Materialien, zum Zerkleinern des Brennholzes, zum Löschen
von Kalk, zur Abfuhr von Dünger u. s. w. oder durch
Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen die Straße ver—
unreinigt worden, so muß dieselbe unter Beobachtung der
Bestimmungen in 8 124 Abs. 2 und 3 sofort wieder gesäubert
und der zusammengekehrte Unrath sogleich fortgeschafft werden.
Zuschieben von Unrath.
8 132. Es ist verboten, bei der Straßenreinigung
den Schmutz, Unrath, dann den Schnee und das Eis, über—
haupt alle Stoffe, deren Beseitigung im Interesse der
öffentlichen Reinlichkeit in gegenwärtiger Vorschrift an—
geordnet ist, dem Nachbarn zuzuschieben oder zuzuleiten.
F. Vorschriften, die Erhaltung der Ruhe auf
öffentlichen Straßen betr.
a. Im Allgemeinen.
Ruhestörende Gewerbebetriebe.
8 138. Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der
Nähe von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen,
welche durch ihren Gewerbebetrieb die Ruhe auf öffent—
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen in einer in erheb—
lichem Grade belästigenden Weise stören, sind — vorbe—
haltlich der Bestimmungen in 8 360 Ziff 11 des R.⸗St.⸗
G.-B. und der einschlägigen Vorschriften der Reichs—