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8 142. Es ist verboten, während der Schwurgerichts—
Verhandlungen, sowie unmittelbar vor Beginn und nach
Schluß derselben vor den Eingängen in das Justizgebäude
in der Augustiner- und Winklerstraße Gruppen zu bilden
und in solchen dort stehen zu bleiben.
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Anordnungen der Aufsichtsorgane.
Vesondere Vedingungen.
8 143. Den auf Grund vorstehender ortspolizeilicher
Vorschriften ergehenden Anordnungen der polizeilichen Auf—
sichtsorgane zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, dann zum
Schutz der städtischen Wasserleitungen und der öffentlichen
Anlagen ist unbedingt Folge zu leisten.
Die bei Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum
Abweichen von vorstehenden Vorschriften in einzelnen Aus—
nahmsfällen oder sonst festgesetzten Bedingungen sind genau
zu befolgen.
U. Straf- und Schlußbestimmungen.
83144. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften,
welche am Tage ihrer Veröffentlichung' im Amtsblatt in
Kraft treten, unterliegen den gesetzlichen Strafen.—
Alle früheren ortspolizeilichen Vorschriften gleichen
Betreffs treten mit dem Tage der Veröffentlichung gegen—
wärtiger Vorschriften außer Kraft.
Nürnberg, den 5. Februar 1892.
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