fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Uederwachungsvorjchriften zur Sicherung der Örtlichen Gefälle mit 
Seldftrafe bis zu 18 M. Dbeftraft. (Art. 41 der Gemeinde-Orduung.) 
Dem Magijtrate bleibt eS. vorbehalten, Ddieje Ueberwachnungs- 
vorfchriften je nach Bedlirfuis zu Ändern oder zu ergänzen. 
X. Schlufbeftimmung, 
8 42. Gegenwärtige, durch Entjehließung Dder Königlichen 
Regierung von Mittelfranken, Kanımer des Junern, vom 18. März 1901 
nach Urt. 6 des Rolizei-Straf-SGefeb-Buches für volziehbar erklärte 
und gemäß Urt. 159 Biffi. 6 der Gemeinde-Orduung ftantzauffichtlich 
genehmigte „VBiehhofordunug“ tritt 14 Tage nach ihrer erftmaligen 
Veröffentlichung im Amtsblatte der Stadt Nürnberg in Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen diefelbe unterliegen den gejeblichen 
Strafen. 
Die Viehhofordunng vom 22, Juli 1892 mit Novellen und alle 
den gegenwärtigen VBorfchriften entgegenjtehenden ortspolizeilichen und 
ortsjtatutarijchen Beftimmungen treten an dem bezeichneten Inge außer 
Wirkfamfkeit. 
Nürnberg, den 6. Avril 1901. 
Staötmagiltraft. 
Bäger. 
Sijchen
	        
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