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8. Die Freiheitsstraten, 
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die Behausung nicht verlassen sollten, oft zum eigenen Vorteil, 
indem sie so am besten vor einem Überfall durch die Sippe des 
Getöteten gefeit blieben. ?) 
Daneben wird von für den Einzelfall errichteten Haft- 
lokalen berichtet. Gewöhnlich bildete ein ungeratner Patrizier- 
oder Bürgersohn die Verursachung hiezu. So wurde auch 1611 
P. Volkamer erlaubt, in der Nähe seines Hauses eine Prisaun für 
den unvernünftigen Sohn zu bauen.?) Der Freundschaft machte 
man dann zuweilen die Auflage, den Ungeratnen zu keiner Arbeit 
zu zwingen. 
Die Laiengefängnisse, welche in einigen Klöstern, wie 
bei Egydien und in der Karthause, eingerichtet waren, dienten 
ihrer Bestimmung nach zur Aufnahme von lediglich dem Kloster 
untergebenen Leuten, Der Rat stand ihnen abhold gegenüber, 
wohl weil sie sich seiner Überwachung entzogen. ?’) 
Nicht minder waren die Kigenherrn befugt, ihre „armen“ 
Leute bei geringer Vergehung einzulochen, bei Verbrechen nur 
bis zur Überantwortung an den Rat. Jedoch wurde es ihnen 
selbst in Bagatellsachen „verwent‘“‘, jene auf ihre Kosten in das 
Stadtgefängnis zu legen. *®) 
Zur Unterbringung in der Findel oder im Siechhaus 
empfehlen die Konsulenten junge Wiedertäuferinnen, Zigeunerinnen 
und die zwölfjährige Mörderin eines noch jugendlicheren Mädchens. 
In erstere schafft ınan auch öfters die Spröfslinge von Ge- 
richteten. ?) 
Das Zucht-, Spinn- oder Werkhaus deckt sich seinem 
Charakter nach nicht völlig mit dem heutigen Gefängnis gleichen 
Namens. Ursprünglich nur für schwere Verbrecher errichtet, kam 
es später auch bei Vergehen zur Anwendung, welche man sonst 
ınit mäfsiger Loch- oder '"Thurmstrafte zu sühnen pflegte. So 
25) Rtschlb. VII, 178; Rp. 1582, 10, 18; Rtschlb. XLVII, 24; Rtb. II, 
215; Inzichter absolviert, aber im Haus verrarrestirt und ihm aufszugehen 
bey leibsstraff verbotten, Stark Chron. 1612; am Inzichtgericht zulafsen doch 
dafs er Inmittels In seinem haulfs bleibe und aufser defs Gottsdiensts nicht 
aufsgehe, Rtb, LXIL, 8312: eine seltsame Bürgschaft (1486) s. Verfahren. 
509, (117). 
26) S II, L 5, Nr. 56, 18; Rtb.K, 165. 
27) bei den Karthäusern und Schottenm., RtbO, 286 (1448), StA. 
28) Rtb. II, 31 u. 85, StA. 
291 Ptsehlb. Sim. Clüv. 889: Rtb. XXV, 150: Rtschlb. XLVI, 480.
	        
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