Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Vorwort. 
Die freundliche Aufnahme des vor wenig Jahren publizierten 
„Kriminal-Verfahrens“*), manch ermunternder Zuruf aus dem Kreise 
der „Meister“ ermutigten mich zur Inangriffnahme vorliegenden 
Werkes, das gleichsam Fortsetzung und Schlufs des gesamten 
Nürnberger Kriminalrechtes bildet. 
Reicher und spröder noch war freilich diesmal der zu ver- 
arbeitende Stoff, zahllos die Strafaussprüche, Rechtsfälle und Rat- 
schläge. Bot sich bei ihrer Sichtung manch Hemmnis dar, so er- 
schien es noch schwieriger, die mafßsgebenden Normen für jede 
Erscheinungsart der einzelnen Delikte zu erforschen. Immerhin mag 
dies vielfach geglückt sein, und, wie dereinst beim Verfahren, ward 
es mir auch hier während der Durchführung wieder zur Erkenntnis, 
dass behufs Darstellung des früheren Strafrechts solch praktischer, 
wenn auch dornenreicher Weg am sichersten zum erwünschten 
Ziele leitet. 
Allzu wenig vertrauenerweckend sind viele Satzungen jener 
Zeit, um aus ihrem Inhalt untrügliche Schlüsse auf die tatsächliche 
Jurisdiktion ziehen zu können. 
Einesteils enthalten sie häufig keineswegs festbindende Straf- 
bestimmungen, ein höchstes und niedrigstes Mafs als Spielraum 
für die Urteilfindung, sondern um den Schöffen möglichst freie 
Hand zu gewähren und zugleich dem Abschreckungszweck gerecht 
zu werden, gipfeln sie mitunter in Drohungen, welche — ich er- 
innere hier an gewisse Talionssatzungen süddeutscher Rechte am 
Ausgang des Mittelalters — in solcher Schärfe wohl niemals zur 
Verwirklichung kamen. Dies verbürgt wenigstens die Nürnberger 
*) J)as öfters zitierte „Verfahren“ fand Veröffentlichung in der „(Liszt’schen) 
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“, Band XII. 200—276 und 
173— 3392 aulserdem als Münchner Dissertation (1—160).
	        
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