Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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3. Die Freiheitsstrafen. 
Als Gefängnisarten sind hervorzuheben: 
1. der Thurm, 8. das Stadtknechtsstüblein, 
2. die Eisen, 9. das Rathaus, 
3. die Prisaunen, 10. das eigne Haus des Delinquenten,. 
4. das Loch, 11. besonders erbaute Haftlokale, 
5. der Stock, 12. Laiengefängnisse in Klöstern, 
6. die Springer, 13. das Gefängnis des Eigenherrn, 
7. das Zuchthaus, 14. die Findel und das Siechhaus. 
Als Thürme kommen hier vor allem der Luginsland, der 
Wasser- und Fröschthurm in Betracht. Auch von den mit zeit- 
lichem Thurmverhaft Bedachten stellen die Patrizier -— worunter 
mehrere Glieder des Rats — ein stattliches Kontingent. Ebenso 
schlofs man diese für die Dauer der Inquisition lieber in den 
Thurm, als in das Lochgefängnis. Auf dem Luginsland, der auf 
dem Hügel der Burg die Mauerthürme überragend einen weiten 
Fernblick gewährt, saflsen Derrer und der berüchtigte Gülchen, 
welcher auf dem Schaffot enden sollte. !) Als Tetzel des Verrats 
bezichtigt in der Ratssitzung verhaftet war, brachte man ihn Glock 
zwei in der Nacht auf verhängtem Wagen zum Luginsland, in 
dessen oberen Stüblein er arrestiert wurde. Der dort wohnende 
Stadtknecht mulste -- da man Bestechung besorgte — nebst 
seiner Familie seine Behausung verlassen; zwei Knechte sperrte 
man zu Tetzel in die Kammer, sechs andere besonders beeidigte 
hielten unten vor dem Thore Wacht.?) Auch für Kriegsgefangene 
wurde der L. oft als Verwahrer erkoren. Die Flucht aus ihm 
war weniger leicht zu bewerkstelligen, als aus den andern Thürmen, 
indem er einerseits unter Aufsicht der Burgwache stand und 
anderseits ein Herablassen, wie ein Hinaufklimmen aus dem Graben 
ein tollkühnes Unternehmen war. Das „obere Stüblein“ ward 
bei Tetzel der gröfseren Sicherheit wegen gewählt; es galt aber 
auch als Vergünstigung. So warf man 1382 einen Gotteslästerer 
vor der Verbannung auf vier Wochen „unten in den Thurm.“ °) 
In dem Wasserthurm, welcher beim Siechhaus stand, schmachtete 
der diebische Kastner Imhof bis zu seiner Richtung. *) 
War auf das „versperrte Kämmerlein‘“ erkannt, so war die 
Haft, statt im gemeinsamen Raum in einer engen, verschlossenen 
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1) Stark Chron. 1608 u. 1616; Soden, Kriegs- und Sittengesch, 1, 58 
2) Rtb. X, 286. 3) AB. 816, 12, 1382. 4) Mfzb. 74, Stbibl., 1672. 
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