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A. Allgemeiner Teil. IL Die Strafe.
gemeinsamen Wohnraum eine enge Kemnate zimmern heifst, in
der er bis zum Tode zu bleiben durch feierlichen Urfehdschwur
gelobt.°)
b. Zeitliche Freiheitsstrafe.
In der Zeit des Keimens und Blühens der Reichsstadt dienten
Gefängnisse vornehmlich zu Untersuchungszwecken, d. h. zur
Detinierung von Verbrechern vor Verurteilung zu Leibes- und Lebens-
strafe oder Verweisung. Da man auf letztere in geradezu ver-
schwenderischer Weise erkannte -— hierin ein völlig ausreichend
Korrektiv erblickend, um die Stadt teils vor Einnistung gemein-
schädlicher Elemente zu wahren, teils von einheimischen gefährlichen
Subjekten reinzufegen — benötigte man der Strafgefängnisse
keineswegs. Deren Bevölkerung hätte auch angesichts des noch
allzu naiv veranlagten Sicherheitswesens eine zu beträchtliche
Zahl von Stadtorganen zu Wach- und Wartediensten absorbiert,
wie dem Gemeinwesen die Pflicht aufgebürdet, nutzlos grofse
Summen zur Fütterung von Mülsiggängern zu vergeuden. Auch
bei Tätlichkeiten in ungerechter Fehde war der Thurm — ab-
gesehen von der Einmauerung — meist nur dazu berufen, die zu
einer Besserung (Bulse) Verurteilten bis zur Leistung derselben
zu umschlielsen. Das Lochgefängnis endlich beherbergte Sträflinge
nur für kurze Dauer und allein bei Vorliegen harmloserer Ver-
gehen, wie Hader und Sammung oder Ungehorsam gegen Rats-
gebote. Erst später — mit Verengerung des Herrschaftsbereichs
der Stadtverweisung — gestalteten sich verschiedene Gattungen
von Freiheitsentziehung, bei deren Ausspruch auch dem Besserungs-
zweck eine gewichtige Stimme verstattet werden sollte. Erwies
sich die Behandlungsweise der einzelnen Gefangenen als eine je
nach Stand und Ansehn derselben sehr mannigfaltige, so sprach
auch beim Entscheid der Frage, ob die Detention der sonstigen
bürgerlichen Stellung des Damnifikaten einen ehrenmindernden
Makel auszuprägen geeigenschaftet, der Ort der Verbülsung mit,
bei dessen Wahl wieder die Persönlichkeit des Schuldigen, wie
der Charakter des Delikts den Ausschlag gab.
5) Götz der sein frau gestochen in seinem haufse in einem besondern
stüblein an vier ketten angelegt worden, Stark Chron. 1612; tötlich verwundet,
in s. Haus bannisiert s. Leben lang, Rtschlb. LXI. 259, 1583; Pasquillant.
Ann. 1583: Rtschlb. XLL 187.