Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Die Teilnahme. 
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an die Obrigkeit nicht verraten habe, solle man ihm unter Stäupung 
die Stadt aufsagen.‘) 
Wer Mordbrenner haust, macht sich zu ihrem gleichwertigen 
Komplizen; 1321 ächtet man einen, quia abstulit violentum incen- 
diarum suum noeturnum. Sofern jemand Zigeunern Unterschleif 
bietet, ihnen Viktualien, Getränke und dgl. überläfst, geraubte 
Sachen wissentlich abkauft, den Weg zeigt, Anschläge mitteilt. 
soll er (Mand. v. 1720) ohne weiteres aufgehängt werden.‘) 
Da als gemeingefährlich erachtet wird, welcher verbotne 
(spitzige) Messer oder sonstige Wehr trägt, so darf man einem 
Bewaffneten „dehaine vaile sache ze kaufenne geben‘‘, der Wirt 
mufs ihm beim Eintritt in die Stube gebieten, die Waffen nieder- 
zulegen. Bei Weigerung ist er verpflichtet „dem gaste und den 
knechten noch iren pferden weder ze essene noch ze trinkene ze 
veben, er laze denne swert und messer in der herberge.‘“ Jeden- 
falls soll man des gefährlichen Spielzeugs habhaft werden. 
Trägt einer spitzige Wehr, so ist es Vorschrift, nicht nur ihn zu 
strafen, sondern auch seinen „vatter oder dez brot er izzet“ Zu 
pfänden. Ferner müssen die Wirte eidlich geloben, bedenkliche 
Spieler anzuzeigen und ihnen sofort die Thüre zu weisen; der 
Schenk, welcher sie in seiner Taberne duldet, wird zur Rechen- 
schaft gezogen, der auftrager soll ein ganzes Jahr unaufgetragen 
sein.‘ 8) 
Hiezu tritt das Verbot der Aufnahme von Unzüchtern, von 
solchen, welche nicht Bürger sind, und denen das längere Ver- 
weilen im Stadtgebiet nicht speziell gestattet ist. sodann von ‚Juden 
und Bettlern. 
Des weitern macht es straffällig, ‚„mifsglaubige Leute und 
verführerische Lehrer‘ zu hofen und sie nicht sofort dem Rat zu 
denunzieren. Bei der grofsen Vorliebe für Alchamey im 16. Jahr- 
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6) Rtschlb. XLVI, 455. 
7, maientaler abstulit violentum incendiarium noeturnum et interfectorem, 
pro quo cives voluerunt respicere ad corpus suum et ad omnia sua AB. I. 
11: 8. 1, L. 569, Nr. 40. 
8) PO. 39, 51, 53, 63; die wirt, so solche spitzbuben hallten, mitsambt 
den gesten in’s loch, Rp. 1583, 3, 13; was Landsknechte ergartet, dürfen 
sie nicht bei Wirten verzehren, man soll ihnen Herberge verweigern, Mand. 
D. 1569-—1580 Stbibl: den flachen und des wirts Maid zu red setzen, daz sie 
den einen vewarnt. Ry. 1449. 3. 11.
	        
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