Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Die Teilnahme. 
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Dem Spieler leiht der Helfer die Würfel, für den Münzfälscher 
bringt er das Falschgeld unter das Volk oder steht während des 
Prägens auf der Lausch, dem Bettler verschafft er ein Kind zum 
leichteren Erwerb, des Räubers Beute nimmt er als Zahlung und 
plündert und mordet mit ihm. 
Auch der Rathilfe fällt eine gewichtige Rolle in den Straf- 
einträgen zu. Schwer sind meist Anstiftung und Beihilte aus ein- 
ander zu halten. Ich erinnere an den Verführer, der cum spe 
matrimonii im Entschlusse zur Beseitigung des Gatten bestärkt, an 
die Freundin, die „daz pulvert lert“, sei es, dafs es jenen vernichten. 
sei es, dals es Neigung im Geliebten erwecken soll. 
Macht das Gemeinschaft-Pflegen mit gefährlichen Individuen, 
wie Alchemisten, straffällig, so kann auch lediglich das „Dabeisein“, 
wie z. B. beim Versetzen eines gestohlenen Rockes, verhängnisvoll 
wirken. Dies mulfste auch ein Stadtknechtsweib erfahren, welches 
untätig der Befreiung einiger Gefangenen zusah.') 
Als ohne weiteres der Beihilfe verdächtig gelten die mit dem 
Täter Versippten. Jagt man früher Weib und Kind mit zur Stadt 
hinaus, so erachtet man die Frau auch später noch als particeps 
eriminis und erklärt sie aulserdem als nicht zur vollgiltigen Zeug- 
schaft befähigt. Wie oft schwören Brüder den Reinigungseid, dafs 
sie bei Verübung des Verbrechens weder durch Rat noch durch 
Tat Beistand geleistet, oder verbürgen sich für den Verbannten, 
bei Nichteinhaltung der Urtehde sein Feind werden zu wollen, oder 
versprechen, ebenso wie dieser, kein Leithaus mehr zu besuchen, 
kein Schwert noch Messer bei sich zu führen. Hie und da ver- 
anlafst das Sippenverhältnis freilich mildere Beurteilung. 1605 
werden drei Weiber, welche falsches Geld „verschoben“, nur ver- 
bannt unter der Motivierung, dafs sie ihre Männer doch nicht ver 
raten konnten. Als natürliche Helferin wird auch der Anhang eines 
Verbrechers mit ihm gerichtet oder wenigstens für immer verwiesen. 
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12, s. Fälschung; Alheyd 3 jar d. d. sie einer Pettelfrau half zu einem 
kind, daz ir niht waz, AB. 317, 2; Hegel a. a. O, 5, 665; fünf ein jar, d. d 
sie dabey warn, da der schulmeister zu 5. Egydien gewundet ward, AB. 317, 
13; Hanse jur. daz er niht dabey gewesen, da die Pferd genomen wurden, 
AB. 317, 17; 5 jar d. d. sie bey der Schand warn, da der P. erstochen ward, 
9; vrsula d. d. Sy mit und bey gewest, als H. pecker ainen rock vndter die 
Juden versetzt vier tag panck Rtb. XI, 475 StA. 
13 Brüder jurav. Ir unschuld. das Syve daran weder Rat noch that haben 
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