3. Der Versuch. .- 4. Die Notwehr. 31
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zur neuen Richtung bekehrt; mit grofser Konsequenz beharren sie
für die folgenden Jahrhunderte bei diesem Glaubensbekenntnis:
In fast allen Fällen des Mordversuchs ist Tod durch Enthauptung
ihres Votums Inhalt. 1579 liest man —- an die Friedbruchs-
bestimmungen gemahnend —- Handverlust und Rutenstrafe; 1693
wandert eine Frau. welche ihr Enicklein in das Wasser geworfen,
in das Zuchthaus auf ungewisse Zeit.)
Im Übrigen erscheint es zweckdienlich, den Versuch bei Be-
sprechung der einzelnen Delikte ins Auge zu fassen.
4. Die Notwehr.
Zwei Wege, seine Schuldlosigkeit zu erweisen, eröffnen sich
nach altem Recht dem Bürger, welcher den ihn plötzlich Über-
fallenden für immer zu Boden gestreckt: Entweder er schleppt
ihn sofort vor den Richter oder er läfst ihn unbeerdigt an der
Unglücksstätte und gewärtigt die Ansprache der Sippe. Keines-
falls darf er — will er nicht des Mordes Vorwurf auf sich laden -
die Tat durch Bergung des Leichnams zu verheimlichen suchen.
Kühn und schwer durchführbar scheint das erste Unternehmen.
Denn es heifst nicht nur, den Toten vor Gericht zu bringen,
sondern auch die erforderliche Eidhelferzahl zu gewinnen, um
den unberechtigten Angriff selbstsiebent zu beschwören. Hiezu
tritt sodann der eigne Einhandseid, dafs er des schädlichen Mannes
nicht anders, als durch dessen Tötung, habhaft zu werden ver-
mochte. Gelingt die doppelte Ausführung, so wird über diesen,
wie über einen Lebendigen gerichtet. Der Nachweis der Erhebung
des Gerüftes ist bekanntlich nach der ä. HGO. nicht mehr er-
forderlich.?!)
Andernfalls wird er wohl daran tun, das Weite zu suchen
md sicheres Geleit zu erbitten, um gefeit vor der Rache der Sippe
die Rechtfertigung zu wagen. Als Mittel zur Durchführung derselben
zilt anfangs wohl nur der Reinigungseid; das hierauf ergehende
freisprechende Urteil ist dann insofern ein bedingtes, als es auf
der praesumptio juris der Unverfälschtheit des Schwurs basiert
Und nicht Jeichtgläubig vertraut ihm das Gericht. Bei Mein-
sid: ..daz daz als kuntlich und alz gewissen wer, daz er der getat
11; Mfzh. 1579. 1698. 1, x, Verf. 219, (24).