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2, Der verbrecherische Wille, 
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„Gestech‘“ der Rotschmieds- und Messerer-Buben einer fast tötlich 
durch einen Wurf getroffen ward, stimmten die Konsulenten dafür, 
dem Täter, sofern der Verletzte stürbe, die Faust abzuschlagen, 
andernfalls, da die Gegner den Streit veranlafsten, ihn für immer 
zu verweisen. Einer schlug auch vor, der Knabe solle dreimal 
vor der Kirche stehen, sodann den Nürnberger Meistern mehrere 
Jahre dienen und nur behufs Besuchs des Gottesdienstes das Haus 
verlassen. !®) 
Sonst gilt mangels einer bestimmten Altersgrenze die äufsere 
Erscheinung häufig als Mafisstab. So heilst es bei einem rück- 
fälligen Diebsjungen: wenn er „von gestalt eins sollichen ansehens 
das Er etwas mennlich personirt und nicht gar ein Bub noch sei, 
dafs m. Herrn gerechtigkeit ergeen“ d. h. ihn hängen lassen 
sollen.) Ein elfjähriges Mädchen stöfst ein noch jüngeres in das 
Wasser, so dal es ertrinkt: Da es „an ihme selbs ein Pur 
Lautters zart Kind, sei desto bedachtsamer zue handeln.‘“‘ Man 
bringe es in das Siechhaus zur „unterhaltung und straff‘ und schlage 
es ohne Schaden des Leibs „zimblicher mafsen‘“ mit Ruten. Trotz- 
dem ordnet man ihm noch Wächter bei, um — der Karolina 
gemäfls — zu erkunden, „ob nicht etwa die Bofsheit das Alter 
suppliere.“®) Ein fast gleichaltriges Mädchen, das seine Stiefmutter 
bestohlen, wird 1603 der Tortur von zwei guten Schillingen 
— behufs Eruirung des Grades der Bosheit — unterworfen. So- 
dann rechnet man ihm, da es — sonst zu Hause zu strenge ge- 
halten — freien Zutritt zum Gelde hatte, Haft und Marter als 
Sühne an und ledigt es nach Ableistung einer Urfehde.!®) 
Bei Rutenstrafe werden Kinder später überhaupt nur zum 
Lochschilling verurteilt, da „der Jugend halb offenlich vfszu- 
streichen vnglimpflich“; ebenso stellt man sie nicht in den Pranger, 
indem dies „bei dem gemeinen Pöffel mehr für ein spotth, dann 
straff würdte gehallten.“?°) 
So lange die Gattin dem Verbannten ausnahmslos in die 
Fremde folgen mufste, teilten auch die Kinder dies herbe Loos. 
Sie mitzunehmen. wurde bisweilen dem Ausgewiesnen ausdrücklich 
16) Mand. 1592; Rtschlb. XLI. 187. 
17) Ritschlb, XIV, 177. 
18) Rtschlb. XLVI, 480. 
19) Rtschlb. XLVI, 452. 
20) Rtsehlb. VII (1530) 30: s. n. 18.
	        
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