Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

292 B. Besonderer Teil. VHL Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen. 
yehalten werden dürften. Und in der Tat. man erkennt erst 
durch Einsichtnahme der städtischen Rechnungsbücher, welch erofse 
Menge von Kundschaftern und Boten die Stadt angesichts der un- 
zureichenden Söldnerzahl zu gerichtlichen, wie militärischen Zweeken 
benötigte und welche Unsummen sie alljährlich verschlanzen. Aus 
meist sehr fragwürdigen Persönlichkeiten rekrutierten sich dieselben: 
Juden, welche in unverdächtiger Weise von Dorf zu Dorf wanderten 
und Handel trieben, erschienen für solche Missionen am besten 
geeignet. Nicht minder verwendete man Frauen hiezu. ‚Jener 
Gerichtete sollte den Aufenthalt yon auf markgräflichem Gebiet 
hausenden Wildpretschützen ermitteln, um sie durch Einfall ding- 
fest machen zu können. Übrigens verfuhr der Rat trotz jenes 
Protestes mit den herüberstreifenden Spionen nicht gelinder.*) 
Verdacht ahndet man wegen der Gemeingefährlichkeit des 
Delikts der Vollendung ziemlich analog. 1411 verweist man eine 
getaufte ‚Jüdin lebenslänglich „.d. d. sie in bösem leumunt war 
von kuntschaft wegen, die sie auf kauffleut hinausgab“ d. h. um 
den Feinden der Stadt erwünschten Anlals zu Raub und Gewalttat 
zu bieten. Ein Opfer blinder Volksjustiz ist wohl der Bote Simon, 
den 1611 der Pöbel zu tot steiniete. 
3. Aufruhr und Widerstand. 
Dem ä. AB. gemäfs verweist man Aufrührer beim Sack oder 
bei der Hand, 1291 mehrere sub poena corporis propter seditionem, 
quam exeitaucrant in populo. Die in die PO. behuts Unterdriickung 
von „erieg, aufrur und schlachtung“ unter den Bürgern aufge- 
nommenen Bestimmungen dienen zugleich als Präservativmafsregeln 
zegen politische Erhebungen wider die Stadtbehörde selbst.) 
Nicht kann es hier beabsichtigt sein, die mannigfachen Tumulte. 
welche Nürnberg beunruhigt, vorübergleiten zu lassen; lediglich 
las siühnende Finale einiger derselben erscheint von Interesse. 
Leider ist gerade bezüglich des grofsen Aufruhrs von 1348, 
wo die sich zunfimäßig einigenden Handwerker mit Ausnahme 
der Fleischer und Messerer den Patrizierrat vertrieben und sodann 
1 8, Volksjustiz, 
1, AB. 1, 9: PO. 34, Lochner, N. Jahrb.. 12992.
	        
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