290 B. Besonderer Teil. VII. Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen.
endlich die Kirchenpfleger. Gegen die Ungehorsamen ging man
mit Einziehung und Thurmstrafe vor. So zieht sich 1514 ein
Drucker vier Wochen zu „das er ainen Druck von dem aufflauf
zu Hungern on wissen und vergunst eins rats gedruckt, fail gehapt
und verkaufft hat“. 1520 verbietet der Rat das Drucken der
Schriften Luthers und seiner Anhänger, nachdem ihm Eck die
Bulle zugesandt und geraten, alle ketzerischen Produkte zu einem
Haufen zu schichten und zu verbrennen. Auf des Kaisers Mandat
hin wiederholt die Stadtbehörde jene Weisung, beschliefst indels
die Verkündung „berührter Acht zu längern Nachdenken zu stellen“.
1525 wird abermals der Druck untersagt und zwar auf Luthers
eignen Wunsch „zudem dalßs man meine Büchlein gemeincklich
bössert und verderbt in andern Drucken“. 1?)
Ist der Autor eruierbar, so trifft diesen bei Vergehung die
Strafe: 1520 wirft man den Arzt Seb. Pusch „umb das er zwaierlay
vngeschickter gerissen und geschnidten form oder figuren. Die
Bäpstlicher heiligkeit und geistlichen stand zu beswerung, vnere
und schmach raichen hat drucken lassen‘ für zwei Monate in den
Thurm. Fin Zeitungsschreiber, welcher (1612) „seine Neuen
Zeitungen aufs dem gemeinen geschrey aufgefangen und denen
zu rill glauben zugestellt‘, büfst mit zehn Tagen seine Vertrauens-
seligkeit und wird „steif injungirt, sich solches vnbegrundten neuen
Zeittungschreibens abzuethun und hinfürther dgl. vngewissen und
deren sachen er keinen grundt habe nicht von sich zu schreiben,
bevor ab deren dingen, so dieser Statt Regiment betreffen an
andern orth zu berichten“. Eine ähnliche originelle Censurgeschichte
berichtet Soden aus d. J. 1631.%)
Bemerkenswert ist endlich das Verfahren des Rates yegen
einen, welcher 1508 Dürerische Stiche nachdruekte und feilbot.
Er verspricht, den Frevler bei abermaligem Unterfangen, den Ver-
kauf zu erreichen, als Fälseher zu behandeln.!*)
1?) Rtb. VIL, 246; Siebenkees Mat. 1, 309; Rtb. X, 229, StA.:; Waldau,
Verm., Beitr. 1, 134.
13) Rtb. X], 546, StA.; Rtschlb. XLIX, 570; Soden, 3, 196; in N. wurde
auch 1609 das Gebetbuch des Bisch. Gebsattel gedruckt, das er auf Befehl
les Papsts verbrennen sollte, Soden, 1. 72.
14 Waldau, Verm. Beitr. 1. 68.