Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

288 B. Besonderer Teil. VII. Missetaten wider ( )brigkeit u. Gemeinwesen. 
der Folter befragen: ‚wie er solche wort gemeint, worauf ers 
geredt und wer Im die also zuthun underwiesen.‘“ Auch Patriziern 
ergeht es nicht besser. So empfiehlt man 1383 einem Beheim 
„über daz gepirg ze varn, d. d. er vnbescheiden ist gewesen‘. 
1505 wird Fürleger, welcher in einer auswärtigen Rechtssache 
vor Notar und Zeugen den Rat geschmäht. seines Genanntenamts 
entsetzt und auf‘ seine Kosten auf drei Jahre eingethürmt. Bei 
Weibern begnügt man sich mit Aufhalsune des Lastersteins und 
Einklemmung in die Geige,?) 
In den ä. PO, gelten noch 5 Pfd. Heller als Norm für schwere 
Beleidigung des Rates und der Schöffen; die Zeiten hatten sich 
geändert und mit ihnen die einst so anspruchslose Stadtbehörde. 
Das Verklagen bei Kaiser und Reich mulfste sie sich hei 
Rechtsverweigerung, wie unbequemer Streitentscheidung des Öftern 
gefallen lassen. Und es ereignete sich nicht selten. dafs der 
Herrscher dem Kläger Recht gab. der Rat aber trotzdem dem 
Spruch der höchsten Instanz die Anerkennung versagte und den, 
welcher wider das Privileg der Stadt sündigte, mit der Poen des 
Hochverräters belezte. Für solches Unterfangen, wie auch für 
das Bestreben, bei Hofe Briefe behufs Exemtion vom Nürnberger 
Gericht zu erlangen, war in den &. PO. nur eine Bufßse von 30 Ptd. 
hir. ausgesprochen. Die Belästigungen minderten sich übrigens 
nicht zur Zeit der gröfsten Selbständigkeit Nürnbergs; noch im 
16. Jahrhundert hielt es der Rat für erforderlich. „yon der vn- 
gehorsamen Kläger wegen am Kaiserlichen Hof ein Privileg tür 
das Kammergericht in prima instantia zu erlangen“.) 
1608 hat sich der Patrizier Derrer „der dem Rath allerlei 
Verdrufs und Hohn bereitet und ihn bei Hof verklagt“, aus dem 
Luginsland entlassen, auf seinem Gut Unterbürg förmlich verschanzt, 
„Notarium und zeugen vbel empfangen und cin E, Rat spöttisch 
und schmählich nachgzeredt. Haben s. Herrl. in der Nacht etliche 
8) Rtschlb. X, 168: AB. 316, 18; Hegel 5, 686: Mizb. 1653. 
9) PO. 20, 48; Ludw. leining vier wochen versperrt k. vmb das er e. E. 
Rat am kaiserl. hofe fräuelich verunglimpft und versagt hatt, Rıtb. IV, 137, 
1485: Wo er sich ders. Appellacion wider eins Rats freyhait am (’amergericht 
geprauchen werd, ain rat zu behaltung und handthabung soleher frey halt 
nicht vndterlassen gegen Ime als ainem vngelıorsamen verprecher ze handeh, 
Rtb. IX, 268, 1510: Privil. H. D. 1464 ‚Jeder der appellirt aid, 1470: 
Rtschlb. XLI, 1; ein Ratschlag, welcher die Zulassunez der Apypellation be- 
yehrt, s. Verfahren, 399. 130) Btischlh. 1478. 191
	        
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