Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

9. Der verbrecherische Wille. 
des Nachrichters oder der Lochschöffen vollziehen zu müssen; 
zuweilen werden Schüler — eventuell unter gleichzeitiger Ver- 
fügung der Ausweisung — dem Lehrer zur Bestrafung über- 
antwortet. Behufs deren übergibt man Kinder auch der „Freund- 
schaft“. ®) 
1377 ergeht das Gebot, ein Gefängnis für einen diebischen 
Jungen einzurichten, was auf längere Unschädlichmachung, wenn 
auch nicht gerade Einmauerung hindeutet. In der Folge werden 
indefs häufig ungeratne Bürgerskinder, womöglich auf Ansuchen 
der Eltern, für immer eingeschlossen.®) 
Wenn die Karolina — analog dem Schwabenspiegel — Diebe 
unter vierzehn Jahren nicht getötet wissen will, dabei aber dieses 
Zugeständnis wieder dadurch illusorisch macht, da[s sie die Richtung 
zulälst, sofern der Delinquent grofs und gefährlich ist, die Bosheit 
also das Alter zu erfüllen vermag, so mufste dies bedenkliche 
Härten nach sich ziehen. So wurden nun des Öftern junge 
Burschen — als gefährlich — aufgeknüpft, welche dem alten 
Prinzip gemäfs höchstens ausgewiesen worden wären; neunjährige 
schleppten die Springerkugel.‘*) Einer besonders henkersmäfsigen 
Behandlung erfreuten sich unter der Regierung des Nachrichters 
Meister Franz (1575) fünf Diebsgesellen von 9—11 Jahren, indem 
sie vorerst zweimal in den Pranger gestellt und im Lochgefängnis 
mit Ruten gestrichen, sodann mit einem ältern zusammengekoppelt 
zum Hochgericht geführt wurden. Dortselbst hieng man jenen 
auf und zwang die folgenden, die Leiter zu besteigen. Nun baten 
sie die Priester frei (zum Schein, denn es war nur die Erregung 
der höchsten Todesangst beabsichtigt), worauf ihnen Stadt und 
Gebiet verboten ward.!!) 1540 und 1547 enthauptete man zwei 
Mörder — kaum dreizehnjährig — und flocht sie auf das Rad; 
bei Beurteilung von Kindsmörderinnen erweckte nur ausnahms- 
weise ihre „unbesonnene Jugend“ Beachtung.) 
Studenten. Schüler und Handwerkslehrlinge verursachten dem 
8) Rtb. V, 122; maidlin Iren freunden zustellen, das sie die strafen, 
Rp. 1582, 1, 7. 
9) StR. 1377, 63; Rtb. I, 229; Rtb. VI, 121 StA. 
10) Schwsp. L. 177; Kar. CLXIV; s. Freiheitsstr. 
11) Stark, 1575. 
2) HGB. Hl. 117: RtB. XXIV, 266, 1549; AB 1604—11, 186.
	        
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