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4. Meineild,
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Als Versuch charakterisiert es sich, wenn der Delinquent zur
Eidesleistung aufgefordert, bereits „seine Finger vi‘ gehaben und
ungezweifelt solben aide vollzogen hätte“, sofern er nicht durch
die Schöffen, welche sich der Frevelhaftigkeit jenes Schwurs von
vornherein bewufst waren, daran gehindert worden wäre. Ebenso
liegt er vor, wenn jemand ihm dargebotnes Geld zu Zwecken
eines Meineids oder falschen Zeugnisses angenommen und die
Ahbleistung desselben fest versprochen hat. lHiebei ist übrigens
eine angesichts der sonst so strengen Anschauung sehr milde
Ahndung zu Kkonstatieren, nämlich Pranger und einjährige Ver-
bannung. Schlimm erging es einem Verleumder, der (1517) einen
fälschlich des Diebstahls bezichtigte und deshalb achttägige Loch-
haft zudiktiert erhielt. Unzufrieden hiemit, erbot er sich vor den
Fünfen, sich von dem Verdacht der Verleumdung zu lösen, wagte
es aber schliefsliceh doch nicht, zu schwören. Umwandlung der
kurzen Haft in fünfjährige Verbannung ward sein Lohn.)
Anstiftung zum Meineid finden wir bereits 1382 als bestraft
verzeichnet. Der Täter verliels nach Verlust der Schwurfinger
für immer die Stadt, seine Mutter jedoch für zehn Jahre „dA. d. sie
irem sun rvet, ze swern einen maynoden ayd‘.5)
Gemälfs der verneuten Gerichtsordnung von 1549 sind die Schöffen
des Gerichts ‚Im fahl es sich des Aid schwerens oder anderer
pöser hendel halb, die der Oberkait zu straffen gepüren, etwas
beschwerlichs vor Inen zuetragen würde“ zur Anzeige beim Rat
verpflichtet.®)
Andern Charakters erweisen sich die eidlichen Versprechen,
welche in mehr oder minder feierlicher Form vor Gericht oder
Rat abgegeben werden. Es handelt sich hier um das Gelöbnis
entweder der Leistung einer Bulse oder sonstiger Erfüllung einer
Auflage, Befolgung eines Gebotes, wie: kein Messer mehr zu
tragen, die Leithäuser zu meiden, seine Angehörigen zu alimentieren,
seine wirtschaftlichen Verhältnisse in vorgeschriebner Weise zu
ordnen. Auch im Fall von wirklichen Verbrechen fordert man
vom Beenadieten die Zusage, sich fürderhin tadellos zu verhalten.
4; Haderb. I, 182: Barbara maisterin und Alheyd irer gespil ein Jar,
d. d. sie gelt genommen heten und dafür gesworn wolten haben. AB. 3816.
38; Haderb. I, 1516-—27, 224,
51 AB. 316. 18. 6,5, 1L. 6 Nr. 28.