Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

2, Hexerei und Zauberei, -— 3, Gotteslästerung. 277 
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der Konsulenten oder des vielleicht durch das Verfahren in den 
Nuchbarterritorien beeinflulsten Rates oder endlich, weil das Un- 
wesen betrügerischer Zauberkünste im Volke tatsächlich überhand 
nahm, veranlafst wurden, ist aus Urteilen, wie Ratschlägen dieser 
Periode nicht deutlich erkennbar. 
Noch sei hier eines Processes gedacht, der seinem Inhalt nach 
an das Gebiet des Spiritismus streift: Tobias Winkler, Prediger 
zu s. Marien, führt den Angesehensten der Stadt durch seinen 
Knaben die seltsamsten Kunststückchen vor. So schreibt dieser 
u. a. schlafend Offenbarungen eines Engels nieder. Der Rat läfst 
sich tatsächlich anfangs dupieren, so dafs der Priester bereits vom 
Wahn befangen wird, in religiösen Dingen fürderhin grofsen Ein- 
fluis zu erringen. Da wird der Betrüger entlarvt und nach Ur- 
fehde und Kostenzahlung zur Abbitte vor dem Scholarchat ge- 
zwungen.?\ 
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3. Gotteslästerung. 
Fluchen. Lästern und gottloses Schwören waren allerorts im 
Schwange. Die Beispiele ihrer Bestrafung sind sehr zahlreich; 
bei besonders hälslicher Lästerung, häufiger Begehung oder Rick- 
faill verhängt der Rat die Todesstrafe. 
Nach dem &ä. Achtbuch verwies man einen auf ewig beim 
Hals, da er Gott schalte an dem Mittwoch vor St. Jakobstage. 
Öfters ist der Wortlaut der frevelnden Aufserung beigefügt, wobei 
es zuweilen nicht an unfreiwilliger Komik mangelt. So, wenn 
einer beim Donnern behauptet, der Herrgott schiebt Kegel oder 
ein Einbrecher ihn schilt, da er zu unbequemer Zeit den Mond 
scheinen läfst. Neben Schwertstrafe und Verbannung ist das Ab- 
schneiden oder Abzwicken eines Teils der Zunge die häufigste 
Sühne. Die Exekution erfolgt am Ohrenstock vor der Fleisch- 
brücke, die an einer Stange aufgenagelte Zunge bleibt bis zum 
Abfallen zum allgemeinen Abscheu als Schaustück haften. Auch 
Pranger und Rute, wie seit dem 16. Jahrhundert die Kirchenstrafe, 
gelangen zur Anwendung; auf letztere folgt zuweilen noch Gefängnis. 
Einen Nestlerssohn. welcher, hiernach in den Wasserthurm gebracht, 
8\ MS 926.
	        
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