Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
Auch „verleymuter man“ fritt aus den früheren Quellen hervor. 
Der „Leimut“, in welchem er steht, ist aber derart, dass er „jhme 
an seinen Leib get“, d. h. er ist der Verübung einer schweren 
Missetat bezichtigt.*) 
Der „schädliche Mann“ ändert übrigens mit der Zeit seinen 
Charakter. Bedeutet er anfangs einen Verbrecher an sich, so später 
lediglich einen gemeinschädlichen, gemeingefährlichen Gesellen. In 
der letzten Gerichtsordnung fahnden wir daher nach ihm vergebens; 
er ist hier durch den „Übeltäter“ ersetzt.°) Immerhin erfreut sich 
„Beschädigen, Beschädigung“ auch fürderhin vielfacher Anwendung 
bei Delikten, wie in „dieblicher, betrüglicher Beschädigung“ (für 
Diebstahl und Betrug), Landsbeschädigung (f. Landfriedbruch), 
Beschädigung der Reichsstrassen (f. Wegelagerung).®) 
„Missetat“ kennzeichnet, wie „Übeltat“, frühzeitig das Kapital- 
verbrechen; dem Übeltäter analog tritt die „misstättige person“ 
auf. Ich verweise ferner auf das „tat, getat, untat, unrat (tod- 
schlege, leme und mercklicher ander unrat) der PO. Auch „böse 
sache, böser handel, verliche verhandlung, geverlikait“ lassen auf 
aine schwere Vergehung schliefsen.”) 
Erst spät wird „Verbrechen“ in der heutigen ausschlie(fslichen 
Bedeutung gebraucht. In den PO. heifst Verbrecher, wer sich 
überhaupt gegen eine Vorschrift verfehlt. So soll der, welcher 
nachts „one ein sichtig prynent liecht auf der gassen get“, als 
„Üübertretter u. verprecher“ mit einem Pfund Heller büfßsen.2 
Endlich sei der „Misshandlung“ gedacht. Gleichbedeutend mit 
Missetat ist sie besonders oft der Warnungsformel in den Urteilen 
seit dem 17. Jahrhundert eingefügt.?) 
4) do man die verlewmuten lewt ving; do der Byschof her kam von 
ler verleymuten lewt wegen, StR. 18378, 49, 50, s. Verfahren 231, (36). 
51 s. Schädliche Leute; Verfahren 547, (155). 
8) Aug. koppen vmb dieppliche beschedigung verurteilt mitt hohen zu 
tod, HGB I, 2, 1488; nachdem francklauben der landsbeschedigung nit In 
Laugnen Ist er mit dem Schwert zu richten, 51; als beschediger des heilig 
Reichs strassen mit Daumenstocken begriffen, MS 581. 
7) PO. 37, 44, 36; u. wo man ferlikait funde die thätter lassen einlegen, 
Rp. 1582, 1, 29. 
8) PO. 55; Wo er sich derselben appellacion geprauchen werd, gegen 
{me als ainem vngehorsamen verprecher ze handeln, Rtb. IX, 393 StA. 
9) Coll. Stadtbibl., 1649.
	        
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