Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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4. Betrug und Untreue. 
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scehwenelich viel schuldiger von hiesigen und fremden dermassen 
zusammen. das es schier einen kunig zu bezallen zu viel ge- 
wessen were*.>) 
Dafs man übrigens hinsichtlich der Ermittlung des Vermögens 
vollen Ernst betätigte und das Delikt vom schärfsten Gesichts- 
punkte aus behandelte, erweist ein Ratschlag von 1594, in Folge 
dessen fallite Eheleute. welche das Versteck, wo sie ihre Habe 
untergebracht, verheimlichen wollten, durch den Scharfrichter be- 
Aroht und auf der Folter befragt wurden.‘ 
Im Übrigen reihte man die Bankbrecher in späterer Zeit zu- 
meist den Betrügern ein. Durch Mandat von 1629 versprach man 
die. welche behufs Hintergehung ihrer Gläubiger flüchten und die 
Familie im Stiche lassen, für pflichtvergessene, treulose, untüchtige 
and unredliche Leute zu erklären. ihnen Weib und Kinder nach- 
zusenden und sie, wie ihre Nachkommen, nie mehr in die Stadt 
aufzunehmen. 1658 drohte man mit Infamie, Pranger, Staupbesen, 
Verweisung, Leibes- nnd Lebensstrafen. Im nämlichen Jahre ver- 
zlich sich ein großer Schuldner auf ein Achtel; welche Strafe er 
nehenbei erntete, ist nicht überliefert.) 
Die Bankrute minderten sich allem Anschein nach trotz der 
harten Bestimmungen keineswegs. denn 1669 wurde angeordnet, 
dafs von nun an die wegen Müssiggangs und Verschwendung 
Fallierenden von allen Festen und Prozessionen (Aufzügen) der 
Kaufleute ausgeschlossen und zu immerwährender Schande auf 
den unter dem Rathaus, vor und im Banco publico angehetfteten 
sehwarzen Tafeln neben andern boshaften und mutwilligen Falliten 
verewigt werden sollen. Auf der Flucht soll sie fremdes Geleit 
nicht schirmen. Sofern auch die Gläubiger ihre Einthürmung 
nicht hegehren. müsse man doch von Ratswegxen gegen sie als 
$ffentliche Diebe vorgehen.?®) 
Als Urquell der vielen Überschuldungen wird der zu dieser 
Zeit grofsartige Luxus gebrandmarkt: Ühler, verschwenderischer 
Haushalt. Müfsiggang, Wollust. Hoffart und Pracht, Überflußs an 
Ausgaben bei Hochzeiten und Taufen, allzuhäufiges Spazierenfahren. 
kosthare Reit- und Kutschenpferde. Caleschen und Cammerwägen. 
5 Ann, 1572, Stark, Chron. 1573, 6; Rıschlb. XXXVUL 152, 
7, Mand. 1629, 1658; Coll. Stb. 1655 
x 8 11 1. 78. Nr. 5 (Fallitenwesen)
	        
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