Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

236 B. Besonderer Teil. VL Verbrechen wider das Kigentum, 
ordnungen wählen zumeist die Aburteiluug eines Diebes als prak- 
tisches Beispiel.®) 
Die Sühne ist die „wide ane blutige hand“. Bei handhafter 
Tat soll man ihn — dem Landfrieden von 1187 gemäls — ohne 
weitere Formalitäten richten, nach der I. HGO. bedarf es wenigstens 
nicht der Handhafte und des Gerüftes, wohl aber des Siebnereids 
zur Überwindung, Nach dem ä. AB. verurteilt sich der deprehensus 
in fürto zu lebenslänglicher Verweisung beim Halse. Im Fall der 
Rückkehr büßt er tamquam fur sine alia sentenecia.?) 
Wie erwähnt, ersetzt oder verschärft man früher den Strang 
durch die Kette, einmal findet sich Zangenstrafe neben jenem. 
Bei Weibern dominieren die damals üblichen Richtungsarten. 
Aufserdem mauert man diebische Bürger ein. Auf geringer Ver- 
gehung steht Ohrenabsehneiden, seltener Handverlust, Brandmarken, 
lerner die Galeere, für Weiber Lasterstein und Rute. Später er- 
freuen sich noch Spinnhaus und Springer, für Soldaten Spiefsruten 
und Wippe grofer Beliebtheit. 
Ehrliches Begräbnis —- wie zuweilen der Mörder — erringt 
der zum Tod bestimmte Dieb nur selten. Nach späterer Anschauung 
soll Infamie bei Ausspruch von poena extraordinaria nicht mehr 
platz greifen, so z. B. auch ein Dieb unter fünfzehn Jahren nach 
längerem guten Verhalten wieder Zulafls zum Handwerk erringen. 
Sonst aber stofsen den Gestraften nicht nur seine Gewerksgenossen 
aus, sondern auch hie und da seine Heimatgemeinde.!°) 
Eine scharfe Scheidung zwischen grofsem und kleinem Diebstahl 
ist zur Zeit des ä. AB. noch nicht nachweisbar. Ebenso scheint in 
der Folge das freie Ermessen für jeden Fall das allein mafs- 
gebende gewesen zu sein. Bei Entwendung von geringfügigen 
Dingen kommt der Schuldige zuweilen mit Verwarnung oder kurzer 
Haft davon. Freilich findet sich auch Todesstrafe; ein Lehrbursche 
wird wegen weniger Pfennige nach Öhrabschneidung hinausgejagt.!!} 
Man darf indefs nicht ohne Priifung von Härte und Willkür sprechen; 
der Täter kann — sonst übel beleumundet — die erste Weihe 
zum Galgen bereits empfangen haben. 
51 s, Verfahren, HGO. 1111. 
9) Füller exelusit se sententialiter de Civitate perpetuo sub pena sus- 
pendii, AB, I, 5; Gerdrudis femina deprehensa in furto judicauit se sententia- 
liter, quod sine omni sententia suspendatur, AB, I, 8, 9, ete. 
10) s. Stadtverweisune. 11) Jäger, jur. Mag. f. Reichsst., 384.
	        
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