Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

186 B. Besonderer Teil. II. Missetaten an Leib und Leben. 
viele, statt diese auf sich zu laden, das Leben und begingen die 
unselige Tat. 
Dafs das Kind unehelich sei und die Verübung während oder 
sogleich nach der Geburt betätigt wurde, kommt nicht in Betracht. 
Warum auch, traf ja die Kindsmörderin keine mildere Strafe, als 
die Mörderin. Zwischen beiden findet man sogar die Unterscheidung, 
dafs ersterer die Zangenstrafe als Verschärfung der Richtung an- 
gedroht ist. 
Als Begehungsarten des Delikts liest man Ersticken, Erdrücken,. 
Ertränken und Verbrennen. In den Torturbüchern ist dessen mit- 
unter mit grofser Ausführlichkeit gedacht. Wie man bei Land- 
streunern ohne Vorliegen von weiteren Indizien Raub und Mord 
praesumiert und sie hierauf peinlich befragt, so inquiriert man 
aufgegriffene Dirnen in suggestiver Weise wegen Kindsmords. Ist 
die Verhaftete eines solchen bereits geständig, so sucht man durch 
die Folter ev. das Bekenntnis noch eines zweiten früheren Mordes 
herauszulocken; ja anfangs des 17. Jahrhunderts bejaht in der 
Tortur eine des Versuchs Bezichtigte, dafs sie aulserdem noch ein 
Kind getötet, wiewohl sich ihre Angaben als durchaus unstich- 
haltig erwiesen.”) Ist ein derartiges Geständnis hie und da lediglich 
durch Lebensüberdrufs und das Bestreben, schärferer Tortur vor- 
zubeugen, hervorgerufen, so begehen 1709 zwei aus ersterem 
Motiv das Verbrechen selbst, die eine an einem fremden, die 
andre am eignen sechzehnwöchigen Kinde. Letzternfalls reifte 
übrigens der Entschlufs bald nach der Niederkunft; es findet sich 
hier mildere Bestrafung, als bei der andern Verübung, obwohl 
auf diese reuige Selbstanzeige folgte.) 
Dais die Aufregung bei und nach der Geburt nicht als „mildere 
Verrücktheit“ zu Gunsten der Angeklagten in die Wagschale fällt, 
denn: „von gemeiniglich geht solche Zerrüttung nit so gehling 
daher noch wider dahin“, ist bereits hervorgehoben. 1549 begnadigt 
man indefls wegen ‚„„Jugendt und unverstandt. auch dels pösen 
feinds verfürung“,*) 
Anlangend die Richtungsart wähnen bald nach Publizierung 
der Karolina die Konsulenten die Säckung oder Enthauptung an 
sich als unzureichende Todesstrafe. So rät man bei einer. die ihr 
2) AB. 1588—15938, 171. 3) Mfzb. 1709. 
1) Rtschlb. XL1I. 107: Rth. XXIV 966
	        
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