Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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1. Fehde und Friede, 
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Sieht man ja nur zu oft die mittelalterlichen Gesetze und 
Urteile durch zwei Motive beeinflufst: Die Rücksicht auf das An- 
sehn, wie das Vermögen. Mächtige Freundschaft innerhalb des 
eignen Rechtskreises, grofser Anhang bei fremden Potentaten üben 
häufig als besänftigendes Agens bei der Strafnormierung, während 
den Schutzlosen die ganze Wucht des Gesetzes zermalmt. Ander- 
seits vermag sich der Reiche rascher. als der Arme, zur Schädigung 
des Gegners zu entschließen: Dieser riskiert seine Existenz, jener 
opfert der Befriedigung seiner Rache bereitwillig die Summe, die 
das Lösegeld für Leib und Leben bildet. 
Die Taidigung, der Sühnevergleich zwischen den Parteien 
selbst, ist in den Nürnberger Quellen zumeist als das Vertragen 
oder Richten mit minneelichen, freundlichen Rechten bezeichnet, 
Ihre Bedeutung ragt für Totschlag und Verwundung bis in das 
17. Jahrhundert herein. Dieselbe anzubahnen steht sowohl dem 
Täter, wie dem Verletzten, bezw. der Freundschaft beider zu. Von 
jenem wird die Initiative ausgehen, wenn er bei gewichtigem Ein- 
flufs der gegnerischen Sippe gegründeten Anlafs hat, für seine 
Sicherheit besorgt zu sein, d. h. wenn er sich vor des Getöteten 
Freunden „nyndert bals enthalten kann.‘“?) Auch bei erreichter 
Taidigung wird er indels den Rat hievon in Kenntnis setzen, um 
einerseits vor dessen etwaigem Kingreifen gefeit zu sein, andern- 
teiis den Vertrag nochmals vor dem Stadtforum bestätigen zu lassen 
und so die Urfehde des Gegners zu erlangen. 
Für die Folgezeit kommen hauptsächlich Totschlagsfälle der 
Landschaft in Betracht, wo der Rat, häufig durch den Vorgriff 
benachbarter Gerichtsherrn bedroht, geringere Bufse für sich be- 
ansprucht, Wenn ihm hinsichtlich des Wergelds der Antrag auf 
Entscheidung von vornherein zugeht, so trifft er diese nicht ohne 
Verständigung mit der Sippe des Getöteten. Zuweilen ergeht 
freilich von jenem an den Schuldigen die direkte Aufforderung 
zur Taidigung unter dem Bedeuten, dafs ihm bis zur Realisierung 
derselben der Eintritt in die Stadt versagt sei. Ja, es kommt 
%, Rtb. la, 9; deiding bei H. Sachs; Keller, XII, 281, deidung, 495, 
taidingy, X, 435: nicht ohne Interesse ist auch die Bestimmung: ob zwen der 
gerworn ainen friede machen oder gebuten und daz sagten auf ir eide, ob 
der dem der fride geboten ist, dafiir yeswern miige oder niht, der mag da- 
für niht geswern. wol mag er swern. daz er dez fridez niht gebrochen habe. 
PO. 36.
	        
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