Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

{sten 
it In 
sten 
{01en. 
slich 
T Be 
dal 
Up. 
hen. 
atas 
ntam 
. des 
ibten 
ana 
der 
41er 
amte 
L 80= 
„‚and- 
irche 
‚rdem 
indet. 
wird, 
aind- 
m Zu 
ttigen 
‚rerst 
von 
ANNE! 
indet, 
‚Jhen, 
schtet 
1. Fehde und Friede, 
145 
sind. Alle Teilnehmer an der Fehde haben gleichzeitig und un- 
verzüglich die Waffen niederzulegen. Wer gegen einen, welcher 
„schiedenthalben‘“ vorzugehen versucht, Feindschaft äufsert, erlegt 
die Totschlagsbufse. Seltsamer Weise sind hier „gefrünte‘“ oder 
„gewaltige‘‘ Leute begünstigt: Man heischt Friede bei 5 Pfd.; er- 
weist sich dies als erfolglos, so versucht man es Tags darauf mit 
Wiederholung der Mahnung und so Tag für Tag bis zur Erreichung 
des Ziels. Während also bei weniger einflufsreichen Sterblichen 
sofort 100 Pfd. bei Ungehorsam verwirkt sind, ist es jenen — bis 
sie die nämliche Bulse riskieren — vergönnt, sich drei Wochen 
widerspenstig zu zeigen. Der so erwirkte Friede besitzt eine 
Giltigkeitsdauer von vierzehn Tagen; ist eine Einigung bis dorthin 
nicht erzielt, so ergeht ein neues Gebot. Erscheinen die Be- 
mühungen der beiden Ratsglieder als völlig ergebnislos, so rufen 
sie den gesammten Rat zu Hilfe. Dieser Autorität gegenüber ist 
kein Widerstreben mehr geduldet; das Kollegium fällt den end- 
eiltigen Entscheid und zwar — da jetzt Uneinigkeit verhängnis- 
voll werden könnte -— nach dem Majoritätsprinzip.°) 
Die Strafbefugnis des Rates äulsert sich in dreifacher Hin- 
sicht. Sie steht ihm zu gegen den, welcher unberechtigt, d. h. 
ohne Zerwürfnis und Ansagung Fehde erhebt, gegen den, welcher 
diesem Erfordernis gerecht wird, sich aber dem Friedgebot und 
schiedsrichterlichen Spruch des Rates nicht beugt, endlich gegen 
den, welcher nach beschworner Taidigung den Frieden (nova pax) 
mutwillig bricht und von Neuem zu Gewalttaten schreitet. 
Die erstern Falls verhängte Sühne ist nicht geringfügig zu 
nennen. Wir lesen hier: für das Anlaufen 10 Pfd., das Verwunden 
30 Pfd., das Lähmen 50° Pfd., den Totschlag 100 Pfd. hir. Bei 
Zahlungsunfähigkeit gewärtigt der Frevler den 'Thurm; erst wenn 
durch Intervention Dritter (der Sippe) die erforderliche Summe 
aufgebracht ist, erlangt er Aussicht auf Ledigung. Es tritt jedoch 
ev. noch die eigentliche „Besserung“ d. h. der Schadensersatz 
(Wergeld) an die Verletzten hinzu, so daß, wenn auch dies bei 
Berechnung der Haftdauer Berücksichtigung erfährt, für den un- 
bemittelten Totschläger die lebenslängliche Thurmstrafe oder „Ein- 
mauerung“‘ hieraus ressultiert, der ja Bürger ohnedies bei todes- 
würdieem Verbrechen verfallen. Erereift man ihn endlich auf 
N 
‚ PU 
X). 
31 
Knapp. Nürnberger Kriminal-Recht
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.