Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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1, Fehde und Friede. 
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vestitur symbolisierenden Handschuh gekennzeichneten Machtbe- 
reiches — die Muntat --- ist auch berechtigte Fehde nicht ver- 
stattet.!) Jeder, der diesen Bezirk betritt, unterwirft sich still- 
schweigend dem dort waltenden höheren Frieden, sowie der Strafe, 
die sein Bruch nach sich zieht. Diese ist für den Fremden, wie 
den Bürger Ausschliefsung, welche jedoch durch Erlegung der 
Bufse meist abgewendet oder wenigstens in zeitweise Verbannung 
umgewandelt werden kann. Beim Krstarken der Gerichtsgewalt 
dominieren im Unvermögensfall die körperlichen Strafen (vornehm- 
lich Handverlust); immer mehr Delikte, welche früher zur Schult- 
heifsengerichtsbarkeit ressortieren, werden, weil während der 
Marktzeit begangen, als Friedbruchsfälle behandelt und geahndet. 
Der Ort wird zum immerwährenden Markt, das Marktrecht dehnt 
seine Kompetenz bis zur Mauergrenze, ja über die umliegende 
Landschaft aus; der frühere Marktbezirk wird einer höhern Straf- 
norm unterstellt. 
Die zur Wahrung des Stadtfriedens seitens des Rates ent- 
wickelte Tätigkeit äufsert sich im Erlafs des Friedgebots - - wozu 
übrigens jeder Bürger befugt ist —- in schiedsrichterlichen Hand- 
lungen, in Erzwingung der verwirkten Bufsen und Verhängung 
von Leibesstrafen und Verbannung. Der Schultheils tritt, wie er- 
wähnt, wenig in den Vordergrund, wenn ihm auch sein Gewedde 
bleibt. Der Burggraf hat durch Ausübung seines Geleitsrechts 
zur Sicherung der Reichsstrafse und somit auch des Marktverkehrs 
beizutragen. 
Vermögenslose Gäste sucht man, wie sie auch — wenigstens 
in der innern Stadt — nur schwer Bürger zu werden vermögen, 
tunlichst von der Teilnahme am Handel zurückzuhalten. Dafs sie 
aufserdem rücksichtslosere Behandlung, als die Einheimischen er- 
fahren, ersieht man aus den wenigen auf sie hinzielenden Be- 
stimmungen. In eine Fehde mit jenen verwickelt, wird der Gast 
meist den kürzern ziehen. Nach Verlassen des Stadtgebiets, was 
immerhin rätlich sein dürfte, wird ihm auch der Rat nicht vor Aus- 
einanderseizung mit seinen Widersachern die Rückkehr gestatten. 
Um sein gutes Recht durchzufechten, steht es ihm frei, durch einen 
Scheinboten sicheres Geleit zu erbitten, welches ihm sowohl dem 
Bürger, wie dem in der Stadt verweilenden Fremden gegenüber 
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