Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse. 135 
N 
«Ad. Geistliche. 
ipn 
UN 
les 
Ko 
MN- 
ch 
{er 
1A] 
ner 
IN 
SBT' 
11. 
oht. 
ht 
Die Frage. ob und inwieweit ein Kleriker dem weltlichen 
Forum unterworfen sei, wurde nicht überall in gleich befriedigender 
Weise für die Kirche gelöst. In vieler Hinsicht berücksichtigte 
nan in den Städten den Stand der Geistlichen nicht. Auch zwischen 
Nürnberg und Bamberg mangelt es nicht an Differenzen; der 
Bischof beraumt wiederholt Tayshandlungen an. die Auslieferung 
aller sich vergehenden Tonsurierten zu veranlassen. Und der Rat 
kommt diesem Verlangen in der Folgezeit selbst in Fällen nach, 
wo es sich offensichtlich nur um Betrüger handelt.®) Vor dem 
Fünfergericht läfst man indefs keinen Unterschied zu. Als dort 
einer 1517 unter Hinweis aut seine Tonsur nicht zu Recht stehen 
wollte, ergeht das zornige Dekret: ‚das er sich noch vor nachts 
aufs der Stadt thue, wo nicht, werd ihm dann etwas begegnen‘‘.”) 
Die protestantischen Priester unterstehen selbstverständlich 
durchaus des Rates Jurisdiktion; 1613 wird ein Pfarrer wegen 
Ehebruchs seines Predigtamtes, wie auch seiner Professur zu ÄAlt- 
dorf entsetzt „aller Ehre und Reputation verlustig erklärt‘. !% 
e. Juden. 
IpT 
‚htp 
pp 
<N 
le 
IN 
198 
der 
«her 
und 
‚este 
aı 
Ain 
1)- 
Jude zu sein, gilt in manchen Territorien geradezu als Straf- 
schärfungsgrund, weniger jedoch in Nürnberg, wo auch die Injurien 
gegen sie nicht gelinder, als die gegen Christen geahndet werden. 
Die Zahl der Gerichteten ist eine verhältnismäfsig geringe. 
Dem ältesten Achtbuch gemäfs werden 1309 Ester und Lea 
sub pena excecationis auf zwei Jahre verbannt.') 1510 enthauptet 
man einen, welcher sich für christlich ausgab. 1406 verweist man 
Mardochaeus für immer, weil er im Frauenhause Umgang pflog. 
1346 eine Christin auf ein Jahr beim Thurm, da man einen Juden 
bei ihr fand. Ebenso darf eine Christin nicht Judenamme 
werden. Beherbergung eines Juden ist nicht minder strafbar, als 
der entgegengesetzte Fall; doch ist jener befugt, christliches 
Gesinde zu dingen.!) 
In den PO. lesen wir von Handelsbeschränkungen, wie auch 
Gehote hehufs Abstellung des ..Judenunfugs“: letztere. heifst es 
mit 
8) s. Kirchenstr., 2) Rtb. XI, 140, StA. 10) Soden, 1, 320 
u) AB. I, 5. 
12) Mfzb. 1510: Ann. 1406: Extr. etl. AB., H. und Stbibl., 1346; PO. 325,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.