Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Die Strafausschliefsung, 
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genumen wolten haben und darzu geschlagen, das widerwandt er, 
das behielt in bei dem leben‘“. Zumal wird auf Veranlassung des 
Geschädigten hie und da das Schwert erlaubt.‘) 
Ist in mancher Stadt das Recht des Nachrichters auf den 
zehnten Mann in Kraft, so rühmt er sich dieses Privilegs in Nürn- 
berg nicht. 1525 rettet er eine Kindsmörderin vom Ertränken da- 
durch, dafs er sie sich zum Weib erbittet. Öfters tritt übrigens 
Erlaßs einer Bufse ein, sofern der Täter die Verletzte zu ehelichen 
yelobt.’) 
Anläfslich des Übermafses von Fürbitten publiziert der Rat 
mehrere Verbote, welche ansehnliche Geldstrafe darauf setzen. 
Im Urteil des Armen, in der Urfehde des Verbannten findet sich 
nicht selten der Vermerk, dafs jede Fürsprache nutzlos sein solle.?) 
Die Zahl der zurückgewiesnen Bitten ist trotzdem Legion; 
vornehmlich, wenn es gilt, einem adligen Staudenhecht das Tragen 
der Halsberge unnötig zu machen, sehen wir des Rates Brust von 
dreifachem Erze umpanzert. Fehde- und Brandbriefe, Gelöbnisse 
der Sippe, Versprechungen der Spiefsgesellen prallen oft wirkungs- 
los von ihm ab, nicht minder die Intervention von Fürsten und 
Städten. 
Sonstige Motive bilden die erwähnten Milderungsgründe, er- 
duldete Haft und Marter, Widerruf des Irrthums (bei Wiedertäufern), 
besondere Verdienste um das Gemeinwesen. Das Erbieten zur 
Taufe, wie Milfslingen der Richtung ist an sich irrelevant. 1552 
erbittet man einen Giftmörder ‚„‚da sechs Wochen kein Nachrichter 
da war‘‘.?) 
6) Hegel a. a. O., 4, 1453; AB, 1448, 8. 
7) Ann. 1525: Rtb. XIL, 486 StA.: die Gerhaws storchin der heut ein 
ernstl. rechttag gesetzt gewest, ist auff statl. fürpet des nachrichter von Roten- 
burg des lebens begnadt und im ergeben Sy zu elichen und von hynnen 
zu füren. 15538 ist er ebenfalls, um sich um die NR. Stelle zu bewerben, in 
N.; er wird indels abgewiesen unter dem Beisatz: Henkers Weib soll aus 
Nürnberg (das sie sich thue)!, Rp. 1538, 4, 23. Es ist überhaupt die Regel, 
dafs Begnadigte die Stadt verlassen müssen, gem. der übl. Formel: aus m. 
Herrn Landgrenze und Fraisch machen, wo du aber darüber wider ergriffen 
and eingezogen würdest, so soll dir kein Gnad mehr nit gedult werden. 
darnach hastu dich zu richten, 
8) PO. 42; Haller ob yemant für in bet daz sol in niht furtragen, AB. 
317, 1407, 83. 
9) Ann. 1552, 
Knapp, Nürnberger Kriminal-Kecht.
	        
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