Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Die Strafausschlielsung. 
192” 
d. Begnadigung. 
Dafs von jeher von der Gnade seitens des Rates cin ver- 
schwenderischer Gebrauch gemacht wurde, bezeugen die zahlreichen, 
im Achtbuch verewigten Selbstrerurteilungen der Missetäter zur 
'ebenslänglichen Verbannung unter Einwilligung des Klägers, wie 
Jer Stadtbehörde,!) 
In den ä. PO. ist — die damals noch ziemlich bescheidne 
Autorität des Rates kennzeichnend . - häufig von der Bürger Gnade 
die Rede und ihr Verlust dem Übertreter eines Gebotes zugesagt. 
Er mufs sich bis zu ihrer Wiedergewinnung in den Stock schlagen 
lassen oder die Stadt verlassen, ev. behufs Erreichung der Ver- 
söhnung eine Geldbufse erlegen. Zuweilen ist auf die Vergebung 
des Erzürnten überhaupt nicht mehr zu rechnen, so dafs er der 
Heimat und des Bürgerrechts für immer verlustig geht.?) Im 
13. Jahrhundert verheifst - - wie wohl auch früher -.- die Kirche 
in Nürnberg öfters einen Ablafs sowohl für verzeihliche (venialium), 
als für kriminelle (eriminalium) Sünden, sofern die Reuigen am 
Marienfeste zur Krypta von s. Sebald wallen. Inwiefern die 
weltliche Obrigkeit diesen Ablafs respektierte, ist nicht überliefert; 
immerhin kommt es vor, dafs ein Totschläger „aus sorgen‘ gelassen 
wird, weil ihm für seine Tat bereits eine Kirchenbufse auferlegt 
ward.*) Die schrankenlose Befugnis der Gnadenspendung errang 
der Rat zweifellos erst im folgenden Jahrhundert. Zu einer Zeit, 
wo sich so manches schuldlose Opfer dem Todesstreich beugen 
mufste, erschien es als wohltätiger Ausgleich, dafs von jenem 
Recht öfter, als heutzutage, Gebrauch gemacht wurde. Freilich 
standen diese Ausnahmen in keinem Verhältnis zu der Masse der 
vollzognen grausamen Richtungen; auch war es weniger eine 
plötzliche Anwandlung von Milde bei Beurteilung des Verbrechens, 
weniger die Persönlichkeit des Delinquenten, die des Rates Mitleid 
erregte, als vielmehr die Gewichtigkeit und Zahl der Fürbitter, 
gepaart mit dem Zufall, der kurz vor dem Strafvollzug irgend 
einen hohen Herrn in die Mauern der Reichsstadt führte. Man 
nn AB. 1. 2, PU. 39; AB. I. 
3) L. N. Jahrbücher, 68, Abl, 1288; 72, Abl. 1285; Maurer der C. von 
ieben zum todt bracht und doch sein geistlich pufs darumb empfangen, aus 
sorgen, AB. 1448, 13; die Strafe der Symonie der taufften Judin zu begeben 
auf fürhete Dr Kil. vv. Bibra. Rp. 1475. 9. L_ Bl.
	        
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