5. Die Strafausschlieisung:.
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b. Tod und Verjährung.
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Tod des Verbrechers schlofs, wie bekannt, die Sühne nicht
aus. Dafs sie auch noch zur Geltung kam, wenn der Täter
während der Ausführung des Deliktes verunglückte, darauf deutet
mancher Vorgang hin.')
Die Rechtswohltat der Verjährung kennen oder anerkennen die
Ehrbaren nicht, wenigstens nur als unverdiente Gnade. War im
Anklageprozefs Verwirkung des Anspruchsrechts in Folge ver-
späteter Geltendmachung denkbar, so findet dies fürderhin keine
Beachtung mehr. Die Verjährungsbestimmung der PO., wonach
man nicht länger im Gerichtszwange sein sollte, als ein Viertel-
jahr „ez sei denne ob man niht anheime sei‘ jst rein eivilen
Charakters.?)
So ist auch die Verjährung nur selten einer Erwähnung ge-
würdigt, höchstens, dafs bei geringfügigen Vergehen diesfalls
Straferlafßs erwirkt wird. 1490 weist man die Fürbitte des Herzogs
Albrecht von Bayern für einen Diener, der vor zwanzig Jahren
eine Tötung verübt, zurück ‚nachdem der todschlag geuerlich
rewesen‘‘.?)
1529 fragt es sich, ob man gegen einen, der vor vierzehn
Jahren in landfriedbrüchiger Weise Güter geraubt haben sollte,
vorgehen wolle. Aufserdem dafs nur ein Verdacht vorlag, welcher
nach so langer Zeit nur sehr schwer mehr Begründung versprach,
war auch der Aufenthaltsort des Bezichtigten völlig unbekannt.
Civiliter hatte der Anspruch des Geschädigten noch Wirksamkeit,
wenn dieser auch nicht, wie ursprünglich, auf vierfachen Ersatz
hoffen durfte. Man entschlofs sich nur zu bald zum Verzicht auf
die Verfolgung. Der Landfriede von Worms, erklärten die Kon-
sulenten, gibt zwar Macht, den Flüchtigen behufs Purgation zu
„itieren. und. falls er dies „verwidert oder aufsen bleibt“, gegen
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ı Wenigstens versagt man ihm das ehrliche Begräbnis. So wird ein
Schatzgräber, der in eine Kloake stürzte, mit seinem Handwerkszeug und
seltsamen Schriften schimpflich beerdigt, Soden, N. Kriegs- und Sittengesch.
Li, 239; ie, ähnl. F, zieht der Pöbel einen Kleriker zum Hundsschlager.
Coll. Stadtbibl., 1580.
2, PO. 18,
3) Rtb. V, 173, StA.; wegen todschlag vor viel Jahr verübt zur Reinigung
14 tag gleit. Haderb. I. 1503—1516, 192.