Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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2. Die Strafmilderung. 
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Aussage stets sorgfältig nachforschen solle. Die Lage des durch 
sein Bekenntnis dem Tod Geweihten wird, sofern er auch dem 
Torquieren ein Ziel zu setzen vermochte, keineswegs erträglicher; 
während der kurzen, ihm noch beschiednen Galgenfrist wird er 
in schwere Ketten geschmiedet und auf das Schärfste bewacht. 
Die in solenner Weise erfolgende Einholung der „letzten Urgicht“ 
durch Reichsschultheifsen und Lochschöffen bildet — als inhalts- 
lose Formalität - - die unerläfsliche Voraussetzung zur Abhaltung 
des peinlichen Rechtstags. 
Hie und da stöfst man auf Milderung. So entschlüpfen einige 
Diebe mit Ausweisung, ebenso ein Meineidiger, welcher nach Ab- 
leistung des falschen Schwurs noch vor Gericht sein Verbrechen 
eingestand. Ein Ehebrecher jedoch, welcher, trotz gelobter Besserung 
rückfällig, dies offen zugibt, sühnt mit Pranger, Rute und ewiger 
Verweisung.,?) 
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b. Hohes Alter. 
Alter schützt vor Thorheit, wie vor Strafe nicht. Manch 
häfsliches Delikt wäre hier anzuführen, das jede Schonung für 
den Wüstling mit Recht verbietet. Auch sonst sänftigt sich die 
Leidenschaft nicht. Man liest von einen 78 jährigen Rebellen, 
einem 76 jährigen, der einen 80 jährigen auf dessen Verleumdung 
hin ermordet, einer alten Zuchthäuslerin, die eine andre schwer 
verwundet.!) Ebensowenig lindert sich die Strafe: Man verbrennt 
einen 80 jährigen, rädert einen um zehn Jahre jüngern, enthauptet 
einen Greis, der auf Stelze und Krücken geht, wie eine bejahrte 
Kindsmörderin.?) Bei einem findet es Hervorhebung, dafs man 
ihn mit der Tortur verschonte; anläfslich der Folterung einer 
alten, der Hexerei bezichtigten Frau bekunden (1591) die Kon- 
sulenten ihre Entrüstung durch einen sehr kategorischen Rat- 
schlae.3) 
2) Slegel bede Orn hat sich geurteyit v. d. St. ewielichen von dyeberey 
wegen der er bekant, AB. 817, 1406, 23; 24; Meineidiger, vor gericht Ge- 
ständnis, ewig ü. d. Donau, Haderb. I, 1469—1488, 41; 1528—1531, 268 
U Mfzb. 1666; M. Franz Tageb., 1605; HGB. Il, 80. 
?, verprent man ein alten 80 jar, Hegel, Städtechron. 5, 647; Thumb 
Inzest. und demnach Er seins Alters bei Sechzig Jarn und darüber, Auch 
nur einen Schenkel und am andern ein stelzen gehabt. Rtb. XXX 223, 
1568; Ann. 1568; HGB. H, 146. 
3; Rtschlb. 1591.
	        
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